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Aufruf und Vereinzelung. Die übrigen Zeugen bleiben draußen, § 243 II 1 StPO, § 58 I StPO; der Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift begründet kein Beweisverbot und wirkt allein in der Beweiswürdigung.
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Zeugenschutzhinweis, § 68 IV 1 StPO, sobald Anhaltspunkte für § 68 II oder III StPO bestehen — er steht vor der Frage nach dem Wohnort und damit vor Schritt 4.
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Belehrung nach § 57 S. 1, 2 StPO: Wahrheitsermahnung, Hinweis auf die Strafbarkeit auch der uneidlichen Falschaussage, Hinweis auf die Möglichkeit der Vereidigung.
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Vernehmung zur Person, § 68 I 1 StPO; in der Hauptverhandlung nur Wohn- oder Aufenthaltsort, § 68 I 2 StPO, bei amtlichen Wahrnehmungen der Dienstort, § 68 I 3 StPO.
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Zusatzbelehrungen, soweit einschlägig: Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 III 1 StPO; Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 II StPO; Recht zur Verweigerung der Beeidigung bei Angehörigen, § 61 StPO.
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Klärung einer Verweigerung. Über die Berechtigung entscheidet das Gericht durch Beschluss; bei unberechtigter Weigerung folgen Kosten, Ordnungsmittel und gegebenenfalls Beugehaft, § 70 I, II StPO. Verweigert ein Angehöriger, greift die Sperre des § 252 StPO mit ihren drei Ausnahmen.
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Bezeichnung des Untersuchungsgegenstands und der Person des Beschuldigten, § 69 I 2 StPO.
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Zusammenhängende Darstellung, § 69 I 1 StPO — ohne Unterbrechung.
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Fragen des Gerichts, § 69 II 1 StPO; Gelegenheit für Verletzte, sich zu den Auswirkungen der Tat zu äußern, § 69 II 2 StPO.
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Fragerecht der Beteiligten, § 240 I, II 1 StPO, § 397 I 3 StPO; Zurückweisung ungeeigneter Fragen durch den Vorsitzenden, § 241 II StPO; Zweifel entscheidet das Gericht, § 242 StPO; Beanstandung über § 238 II StPO.
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Entscheidung über die Vereidigung. Erst § 60 StPO (Verbot), dann § 61 StPO (Eidesverweigerungsrecht), dann das Ermessen des Gerichts nach § 59 I 1 StPO; Vereidigung einzeln und nach der Vernehmung, § 59 II 1 StPO, Formeln §§ 64, 65 StPO.
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Erklärungsgelegenheit, § 257 I, II StPO — Ort des Verwertungswiderspruchs.
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Anhörung von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem vor der Entlassung, § 248 S. 2 StPO.
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Entlassung durch Genehmigung oder Anweisung des Vorsitzenden, § 248 S. 1 StPO. Ist der Angeklagte nach § 247 StPO entfernt, muss er vorher wieder zugelassen und nach § 247 S. 4 StPO unterrichtet worden sein — Vereidigung und Entlassung gehören nicht zur Vernehmung.