Die Vorbefassung trägt regelmäßig nicht. Das Gesetz verlangt vom eröffnenden Gericht den hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) und vom Haftrichter den dringenden (§ 112 I 1 StPO); wer eröffnet oder Haft anordnet, muss also bewerten. Ein verständiger Angeklagter darf erwarten, dass der Richter diese vorläufige Bewertung an der Hauptverhandlung neu ausrichtet. Dasselbe gilt für ein früheres Urteil gegen denselben Angeklagten, für Entscheidungen in einem parallelen Zivilverfahren und für die Erörterung nach § 257b StPO. Die Grenze liegt dort, wo die Vorentscheidung über das Erforderliche hinausgeht: unnötige Festlegungen, abwertende Bemerkungen über die Person, eine ausformulierte Beweiswürdigung.
Äußerungen in der Verhandlung tragen, wenn sie eine endgültige Schuldüberzeugung erkennen lassen oder den Angeklagten herabsetzen. Die vorläufige Einschätzung dagegen ist erlaubt und im Verständigungs- und Erörterungsrecht sogar vorausgesetzt; der Unterschied liegt im Wort „vorläufig“ und darin, ob es erkennbar ernst gemeint ist.
Die Verhandlungsführung trägt, wenn sie in hohem Maße rechtsfehlerhaft und zulasten des Beschuldigten geführt wird: die systematische Versagung rechtlichen Gehörs, das Verheimlichen von Nachermittlungen, Druck auf Beschuldigte oder Zeugen. Einzelne Rechtsfehler genügen nicht — sonst wäre jede fehlerhafte Zwischenentscheidung ein Ablehnungsgrund.
Persönliche Beziehungen tragen bei enger Freundschaft oder Feindschaft; dienstliche nur, wenn sie ungewöhnlich eng sind und in den persönlichen Bereich ausstrahlen. Persönliche Verhältnisse wie Religion oder Mitgliedschaften tragen für sich nicht, Spannungen zwischen Richter und Verteidiger nur in seltenen Ausnahmefällen. Und selbst herbeigeführte Befangenheit zählt nicht: Wer Strafanzeige gegen den Richter erstattet, schafft sich damit keinen Ablehnungsgrund.
Falle. Aus dem Eröffnungsbeschluss oder der Haftentscheidung ein Ablehnungsgesuch bauen. Das ist der häufigste aussichtslose Antrag des Gebiets.