§ 257c II 2 StPO lautet: „Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein.“ Das Wort „soll“ ist keine Nachlässigkeit des Gesetzgebers. Das Geständnis ist der Regelfall, weil es die Beweisaufnahme verkürzt und den Aufklärungsaufwand rechtfertigt, der der Verständigung ihren Sinn gibt; es ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Verständigung, die nur das Prozessverhalten im Übrigen betrifft, ist möglich und wird nur begründungsbedürftiger.
Die eigentliche Last liegt hinter dem Geständnis. § 257c I 2 StPO verweist auf § 244 II StPO, und daraus folgt die Verifizierungspflicht: Das Gericht muss sich von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugen, und zwar durch Beweiserhebung in der Hauptverhandlung, nicht durch stillen Abgleich mit der Aktenlage. Praktisch bedeutet das die Vernehmung des polizeilichen Sachbearbeiters, die Einführung der tragenden Urkunden und, wo es auf Einzelheiten ankommt, die Vernehmung einzelner Geschädigter.
Untauglich ist deshalb das inhaltsleere Formalgeständnis — die bloße Erklärung, der Anklage nicht entgegenzutreten, oder ein Geständnis, bei dem der Angeklagte Antworten zum Sachverhalt verweigert (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). Ein solches Geständnis trägt die Überzeugungsbildung nach § 261 StPO nicht, und ein darauf gestütztes Urteil hält der Sachrüge nicht stand.
Umgekehrt gibt es keinen Erfahrungssatz, dass verständigungsbasierte Geständnisse unwahr wären. Sie sind zu überprüfen wie jedes andere Beweismittel auch — nicht misstrauischer und nicht großzügiger. Das Urteil muss erkennen lassen, worauf die Überzeugung von der Richtigkeit beruht; genau daran scheitern in der Revision die meisten Verständigungsurteile.
Falle. Das Geständnis für die Erledigung der Beweisaufnahme halten. Es ist ihr Anlass, nicht ihr Ersatz.