A-5.21 · § 245 II StPO — der engere Maßstab für präsente Beweismittel

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 245 II 1 StPO erfasst die vom Angeklagten oder von der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel. Anders als bei Absatz 1 muss hier ein Beweisantrag gestellt werden; von Amts wegen geschieht nichts.

Dafür ist die Liste der Ablehnungsgründe deutlich kürzer. Nach § 245 II 2 StPO ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. § 245 II 3 StPO lässt darüber hinaus nur vier Gründe zu: Die Tatsache ist schon erwiesen oder offenkundig, zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung besteht kein Zusammenhang, oder das Beweismittel ist völlig ungeeignet.

Was fehlt, muss man auswendig wissen: Bedeutungslosigkeit, Unerreichbarkeit und Wahrunterstellung. Die Unerreichbarkeit wäre sinnlos, weil der Zeuge im Saal steht. Die beiden anderen hat der Gesetzgeber bewusst nicht aufgenommen — wer sich der Mühe der eigenen Ladung unterzogen hat, soll gehört werden. Darin liegt der Grund, warum der Maßstab enger ist als bei § 244 StPO.

„Bedeutungslos“ und „kein Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung“ klingen ähnlich und sind es nicht. Der Zusammenhang fehlt erst, wenn die Tatsache die abzuurteilende Tat, die Rechtsfolgen und die Glaubwürdigkeit der Beweispersonen überhaupt nicht berührt. Das ist eine sehr hohe Hürde; wer eigene Wahrnehmungen zur Tat schildern soll, nimmt sie immer.

Vor dem Schöffengericht Zabelbek hat der Angeklagte den Zeugen Kai Ohnsorge über den Gerichtsvollzieher laden lassen und ihm die gesetzliche Entschädigung bar angeboten; Ohnsorge ist erschienen. Er soll bekunden, er sei am Tatabend die ganze Zeit mit dem Angeklagten in dessen Werkstatt gewesen. Das Gericht hält das für bedeutungslos: Der Belastungszeugin glaube es ohnehin.

So geht es nicht. Bedeutungslosigkeit steht in § 245 II 3 StPO nicht, und die Erwägung, man glaube der Gegenseite, ist genau die, die der Gesetzgeber hier nicht gelten lässt. Auch am Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung fehlt es nicht — wer eigene Wahrnehmungen zur Tatzeit schildern soll, berührt die Tat unmittelbar. Ohnsorge wird vernommen.

Der Anwendungsbereich hängt an den Formalien der Ladung. Der Angeklagte darf nach § 220 I 1 StPO unmittelbar laden, wenn der Vorsitzende den Ladungsantrag abgelehnt hat, nach § 220 I 2 StPO auch ohne vorherigen Antrag; die Form regelt § 38 StPO — mit der Zustellung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Hinzu tritt § 220 II StPO: Die Pflicht zum Erscheinen entsteht nur, wenn die gesetzliche Entschädigung bei der Ladung bar dargeboten oder ihre Hinterlegung nachgewiesen wird. Fehlt eines von beiden, ist der Zeuge ein mitgebrachter Gast und kein präsentes Beweismittel. Die Staatsanwaltschaft darf dagegen nach § 214 III StPO formlos laden. Das Ladungsrecht steht auch dem Verteidiger zu; es dient unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung und bedarf keiner besonderen Vertretungsvollmacht.

Falle. Den präsenten Zeugen wegen Bedeutungslosigkeit ablehnen. Diesen Grund kennt § 245 II 3 StPO nicht, und ein darauf gestützter Beschluss ist verloren.

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