A-5.10 · § 244 III 3 Nr. 2 StPO — Bedeutungslosigkeit

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 11 von 36 Terminen · zuletzt 2025/II, 2025/I, 2024/II Grundlage der Auswertung

Der Beschlusssatz lautet: „Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 III 3 Nr. 2 StPO.“ Er verlangt mehr Begründung als jeder andere Grund, weil er eine Aussage über die Beweiswürdigung enthält.

Zu unterscheiden sind zwei Erscheinungsformen, die nicht vermengt werden dürfen. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos ist eine Tatsache, wenn sie — als erwiesen unterstellt und in die konkrete Beweislage eingefügt, als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung gewürdigt — die Überzeugungsbildung nicht beeinflussen würde. Aus Rechtsgründen bedeutungslos ist sie, wenn sie zu keinem Tatbestandsmerkmal und zu keinem Strafzumessungsgesichtspunkt in Beziehung steht.

Der Unterschied wirkt sich unmittelbar auf den Beschlusstext aus. Bei der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit muss die Unterstellung ausdrücklich vorgenommen und dargelegt werden, welchen Schluss die Kammer aus der unterstellten Tatsache nicht zieht. Bei der rechtlichen Bedeutungslosigkeit ist nichts zu würdigen und deshalb auch nichts zu unterstellen; der Beschluss legt allein die Rechtslage dar.

Bei Indiztatsachen liegt der Schlüssel in einem Satz: Das Gericht darf einen nur möglichen, nicht zwingenden Schluss ablehnen und das im Beschluss aussprechen. Die Formulierung, die sich eingebürgert hat, lautet: „Der Umstand ist damit ein Indiz, aus dem sich … nicht ergibt. Einen solchen Schluss zu ziehen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.“ Unmittelbar entscheidungserhebliche Haupttatsachen — die Täterschaft selbst, ein Tatbestandsmerkmal — können dagegen nie bedeutungslos sein.

Der Beschluss bindet. Behandelt das Urteil dieselbe Tatsache als bedeutsam oder zieht es gerade den Schluss, den der Beschluss abgelehnt hat, so widersprechen sich Ablehnungs- und Urteilsgründe, und das trägt die Revision. Wer nach Nr. 2 ablehnt, muss den Satz später in den Urteilsgründen wiederholen können.

Falle. Den Gesetzeswortlaut abschreiben und es dabei belassen. „Ohne Bedeutung“ ist ein Ergebnis, keine Begründung.

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