A-4.14 · Der Vorhalt als Vernehmungsbehelf

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Vorhalt ist kein in den §§ 249 ff. StPO geregelter Beweiserhebungsvorgang, sondern ein Vernehmungsbehelf. Er ist auch außerhalb der Verlesungsvorschriften zulässig, weil er den Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht berührt: Urteilsgrundlage ist nicht das Vorgehaltene, sondern die Reaktion des Befragten. Deshalb darf vorgehalten werden, was nicht verlesen werden dürfte — etwa die polizeiliche Vernehmungsniederschrift des Angeklagten, deren Verlesung § 254 StPO sperrt.

Vorgehalten werden kann alles: Urkunden, Lichtbilder, frühere Angaben, Aussagen anderer Beweispersonen, sogar Wissen des Richters aus anderen Verfahren. Für dieses private Wissen gilt eine harte Grenze — es darf nur zum Vorhalt genutzt und niemals selbst zur Urteilsgrundlage gemacht werden.

Drei Reaktionsmuster sind auseinanderzuhalten. „Ja, so war es“ — dann ist die frühere Angabe über die jetzige Aussage eingeführt und nach § 261 StPO verwertbar. „Das habe ich gesagt, es stimmt aber nicht“ — verwertbar ist die Erklärung über die Abweichung, nicht der Inhalt. „Das habe ich nie gesagt“ — dann steht die Richtigkeit der Protokollierung im Streit, und sie lässt sich nur durch die Vernehmung der Verhörsperson klären.

In den Urteilsgründen muss sich das wiederfinden. Richtig ist: „Der Zeuge hat auf Vorhalt eingeräumt, dass …“. Falsch ist: „Ausweislich der Niederschrift vom … hat der Zeuge angegeben, dass …“ — diese Formulierung behauptet einen Urkundenbeweis, der nicht stattgefunden hat.

Die Grenze zur verkappten Verlesung ist der Streitpunkt. Wird seitenweise vorgelesen und antwortet der Vernommene nur noch „wenn ich das gesagt habe, wird es stimmen“, so fehlt die Reaktion mit eigenem Erkenntniswert, mit der sich der Vorhalt rechtfertigt; verwertet das Gericht gleichwohl den Text, führt es Urkundenbeweis und umgeht § 250 S. 2 StPO. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob noch aus eigener Erinnerung geantwortet wird; ein Teil der Literatur verlangt eine feste Umfangsgrenze, weil das Kriterium sonst allein in der Hand des Vorsitzenden liege. Durchgesetzt hat sie sich nicht.

Falle. Den Vorhalt für ein Beweismittel halten. Er ist keines — verwertbar ist nur, was der Befragte daraufhin gesagt hat.

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