A-4.12 · § 255a II StPO — die vernehmungsersetzende Vorführung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 255a II 1 StPO enthält einen eigenen, weiterreichenden Ersetzungstatbestand. Er ist an fünf Voraussetzungen gebunden, die im Beschluss einzeln abzuarbeiten sind.

Erforderlich ist erstens ein Verfahren wegen einer der genannten Straftaten: gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k StGB), gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a StGB. Zweitens ein Zeuge unter 18 Jahren. Drittens die Gelegenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, an der aufgezeichneten Vernehmung mitzuwirken. Viertens die Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung. Und fünftens, dass der Zeuge der vernehmungsersetzenden Vorführung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat; dieses Widerspruchsrecht gibt der Wortlaut dem Zeugen, dessen Vernehmung nach § 58a I 3 StPO aufgezeichnet worden ist.

§ 255a II 2 StPO erweitert den Kreis: Dasselbe gilt für Zeugen, die Verletzte einer dieser Straftaten sind und zur Zeit der Tat unter 18 Jahre alt waren, sowie für Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung — bei diesen ohne Altersgrenze.

§ 255a II 3 StPO fügt zwei Pflichten hinzu, die der Beschluss sichtbar machen muss: Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch die schutzwürdigen Interessen des Zeugen zu berücksichtigen und den Grund für die Vorführung bekanntzugeben. Nach § 255a II 4 StPO bleibt eine ergänzende Vernehmung des Zeugen zulässig; bleiben Fragen offen, ist über § 244 II StPO zu prüfen, ob sie geboten ist (BGH, Beschluss vom 01.04.2025 – 3 StR 608/24).

Die Kehrseite ist scharf: Fehlte die Mitwirkungsgelegenheit der Verteidigung, scheidet § 255a II StPO aus. Dann bleibt nur der Weg über § 255a I StPO in Verbindung mit § 251 StPO — mit dessen Voraussetzungen und mit dem Konfrontationsproblem des Art. 6 III lit. d EMRK.

Falle. Vor der Vorführung klären wollen, ob der Zeuge von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will. § 255a II StPO verlangt das nicht; er verlangt den unterbliebenen Widerspruch unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung.

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