A-2.12 · §§ 232, 233 StPO — Verhandeln ohne den Angeklagten kraft Straferwartung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Beide Vorschriften erlauben die Verhandlung ohne den Angeklagten, setzen aber an entgegengesetzten Punkten an: § 232 StPO greift, wenn er von vornherein nicht erscheint, § 233 StPO setzt seinen Antrag voraus.

§ 232 I 1 StPO verlangt zweierlei zugleich. Erstens muss der Angeklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden sein, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Zweitens darf nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zu erwarten sein, allein oder nebeneinander. Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht verhängt werden (§ 232 I 2 StPO); die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur zulässig, wenn die Ladung darauf hingewiesen hat (§ 232 I 3 StPO).

Zwei Schranken kommen hinzu: Aufgrund öffentlicher Ladung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nicht statt (§ 232 II StPO), und das Protokoll einer richterlichen Vernehmung des Angeklagten wird verlesen (§ 232 III StPO). Das Abwesenheitsurteil ist ihm mit den Gründen durch Übergabe zuzustellen, wenn nicht nach § 145a I StPO an den Verteidiger zugestellt wird (§ 232 IV StPO).

§ 233 I 1 StPO reicht weiter: Auf seinen Antrag kann der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zu erwarten ist. Auch hier sind höhere Strafen und Maßregeln gesperrt (§ 233 I 2 StPO), die Entziehung der Fahrerlaubnis aber zulässig (§ 233 I 3 StPO).

Der Preis der Entbindung ist die kommissarische Vernehmung: Der Entbundene muss durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen, über die zulässigen Rechtsfolgen belehrt und befragt werden, ob er seinen Antrag aufrechterhält (§ 233 II 1, 2 StPO); alternativ kann das Gericht die Vernehmung außerhalb der Hauptverhandlung in zeitgleicher Bild-Ton-Übertragung durchführen (§ 233 II 3 StPO). Das Protokoll ist in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 233 III 2 StPO).

Falle. § 233 StPO wird von Amts wegen angewandt — die Entbindung setzt einen Antrag des Angeklagten voraus, und § 234 StPO hilft darüber nicht hinweg: Die Vertretung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht setzt voraus, dass ohne den Angeklagten verhandelt werden darf, und begründet diese Befugnis nicht.

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