Nach der Mitteilung des Vorsitzenden über Verständigungsgespräche (§ 243 IV StPO) wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 V 1 StPO). Die Belehrung ist die Schwelle zwischen Personalien und Sache; sie ist wesentliche Förmlichkeit und gehört in das Protokoll.
Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, wird er nach Maßgabe des § 136 II StPO zur Sache vernommen (§ 243 V 2 StPO). Der Verweis ist inhaltlich: Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Sie steht deshalb vor der Beweisaufnahme (§ 244 I StPO) — der Angeklagte soll seine Sicht darstellen können, bevor das Beweisbild steht.
Taktisch ist das eine Entscheidung mit zwei Seiten. Wer früh spricht, gibt der Beweisaufnahme eine Richtung; wer schweigt, kann später immer noch reden, nachdem er das Beweisergebnis kennt. Aus dem Schweigen darf nichts hergeleitet werden, aus einer teilweisen Einlassung sehr wohl.
Für große Verfahren gibt es eine zusätzliche Form. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben (§ 243 V 3 StPO). Die Grenze steht im selben Satz: Die Erklärung darf den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen. Beweiswürdigung und Freispruchsantrag gehören in den Schlussvortrag nach § 258 I StPO.
Wird die Erklärung zu lang, kann der Vorsitzende aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn sonst der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; eingeführt wird sie dann über das Selbstleseverfahren, weil § 243 V 4 StPO auf § 249 II 1 StPO verweist. Eine Erwiderung der Staatsanwaltschaft sieht das Gesetz nicht vor; ob der Vorsitzende sie kraft Sachleitung nach § 238 I StPO zulässt, ist sein Ermessen.
Falle. Die Eröffnungserklärung wird als Ersatz der Vernehmung zur Sache behandelt — sie tritt neben sie, und die Einlassung des Angeklagten bleibt seine eigene.