A-2.10 · § 231 StPO — die eigenmächtige Entfernung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 231 I 1 StPO: Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann geeignete Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern, und den Angeklagten während einer Unterbrechung in Gewahrsam halten lassen (§ 231 I 2 StPO).

Entfernt er sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, kann diese nach § 231 II StPO in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn drei Voraussetzungen zusammentreffen: Er war über die Anklage schon vernommen, das Gericht hält seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich, und er ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass in diesen Fällen ohne ihn zu Ende verhandelt werden kann. Der Ladungshinweis ist der Punkt, der am häufigsten fehlt.

Hinzu kommt ein ungeschriebenes Merkmal: die Eigenmacht. Der Angeklagte muss sich ohne Rechtfertigung und ohne entschuldigenden Grund entfernt haben. Ein Zusammenbruch auf dem Flur oder eine akute Erkrankung ist keine Entfernung im Sinne der Vorschrift; im Zweifel ist der Grund aufzuklären, bevor entschieden wird.

Die Norm ist eng auszulegen. „Zu Ende führen“ heißt: den erreichten Verfahrensstand abschließen, nicht das Verfahren neu aufziehen. Wer noch eine umfangreiche Beweisaufnahme vor sich hat, hält die fernere Anwesenheit nicht ohne Grund für entbehrlich. Der Angeklagte verliert faktisch sein letztes Wort aus § 258 II Halbsatz 2, III StPO — schon deshalb dürfen die Anforderungen nicht abgesenkt werden.

Entschieden wird durch Gerichtsbeschluss, nicht durch Anordnung des Vorsitzenden; der Beschluss ist zu begründen und zu protokollieren. Er muss erkennen lassen, worauf sich die Eigenmacht stützt, welche Beweiserhebungen noch ausstehen und dass der Ladungshinweis erteilt war.

Kommt der Angeklagte später zurück, ist er wieder zuzulassen und über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten; die Rechtsgedanken der §§ 231a II, 247 S. 4 StPO tragen das.

Falle. Die Verhandlung wird nach § 231 II StPO zu Ende geführt, obwohl der Angeklagte noch nicht zur Sache vernommen war — die Vorschrift setzt die Vernehmung über die Anklage zwingend voraus.

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