A-2.5 · Die Einlassung und ihre Zurechnung

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Einlassung ist das Beweismittel, das der Angeklagte selbst schafft. Sie wird nach § 261 StPO gewürdigt wie jedes andere Ergebnis der Verhandlung — und deshalb muss feststehen, wessen Erklärung sie ist.

Ist der Angeklagte anwesend, ist er selbst der Erklärende. § 243 V 2 StPO meint die Vernehmung des Angeklagten; eine Vertretung durch den Verteidiger sieht das Gesetz nur vor, soweit ohne den Angeklagten verhandelt werden darf und eine Vertretungsvollmacht nachgewiesen ist (§ 234 StPO).

Trägt der Verteidiger bei anwesendem Angeklagtem eine Erklärung vor, ist sie dessen Einlassung nur, wenn er sich zu ihr erkennbar bekennt — ausdrücklich vorher oder durch nachträgliche Genehmigung. Aus bloßem Nichtwidersprechen darf das nicht gefolgert werden: Schweigen ist die Ausübung eines Rechts und darf nie zum Nachteil gedeutet werden.

Beim Geständnis wiegt das besonders schwer, weil es die belastendste Erklärung ist, die ein Angeklagter abgeben kann. Die überwiegende Auffassung hält ein vom Verteidiger vorgetragenes Geständnis bei schweigendem Angeklagtem für nicht verwertbar. Die Gegenauffassung verweist auf die Verteidigungseinheit: Wer sich vertreten lässt und danebensitzt, ohne zu widersprechen, mache sich die Erklärung zu eigen. Sie hat den schwächeren Stand, weil sie dem Schweigen eine Aussage abliest.

Die Lösung kostet einen Satz: Der Vorsitzende fragt, ob der Angeklagte den Vortrag als seine eigene Einlassung gelten lassen will, und die Antwort kommt in das Protokoll. Wer das unterlässt, hat für die Beweiswürdigung keine Grundlage.

Zwei Abgrenzungen gehören dazu. Wer eine im Ermittlungsverfahren gemachte Aussage in der Hauptverhandlung widerruft, macht damit Angaben zur Sache; das ist kein pauschales Bestreiten. Und Antworten auf einen Vorhalt aus einer früheren Vernehmung sind Einlassung: Urteilsgrundlage ist die Reaktion auf den Vorhalt, nicht das vorgehaltene Protokoll. Bestreitet der Angeklagte, das Protokollierte gesagt zu haben, hilft nur die Vernehmung des Vernehmungsbeamten.

Falle. Die Urteilsgründe sagen, „der Angeklagte habe eingeräumt“, obwohl nur der Verteidiger gesprochen und der Angeklagte geschwiegen hat.

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