Ein Weingut lässt im Frühjahr 2024 dreierlei ausführen: den Gewölbekeller mit einer neuen Betondecke und einem Ringanker unterfangen; eine Etikettiermaschine aufstellen und an die vorhandene Leitung anschließen, abgebaut ist sie an einem Tag; und von einem Ingenieurbüro ein Standsicherheits- gutachten für die neue Decke erstellen. Alles wird im Juni 2024 abgenommen. Im Sommer 2029 zeigen sich Risse in der Decke, und die Maschine etikettiert schief.
Die Maschine. § 634a I Nr. 1 BGB: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Beginn mit der Abnahme (Abs. 2), Ablauf also Juni 2026. Ein Bauwerk ist sie nicht: Sie steht nur auf dem Boden und ist für Konstruktion, Bestand und bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes ohne Bedeutung.
Die Kellerdecke. Bauwerk ist nach ständiger Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Arbeiten an einem bestehenden Bauwerk fallen unter § 634a I Nr. 2 BGB, wenn sie mit ihm fest verbunden werden und für seine Konstruktion, seinen Bestand oder seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Eine tragende Decke ist beides. → fünf Jahre, Ablauf Juni 2029.
Das Gutachten. Es ist selbst kein Bauwerk — aber Nr. 2 erfasst auch das Werk, „dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht“. Auch hier also fünf Jahre. Ginge es um ein Wertgutachten über den Betrieb, bliebe nur Nr. 3: die regelmäßige Frist der §§ 195, 199 BGB — und die beginnt nicht mit der Abnahme, denn § 634a II BGB gilt nur für die Nummern 1 und 2.