Rücktritt, Minderung und Schadensersatz: was sich ausschließt (§§ 437, 441 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Rücktritt und Minderung sind Gestaltungserklärungen: Mit dem Zugang ist die Rechtslage verändert, und zurück geht es nicht. Wer gemindert hat, kann wegen desselben Mangels nicht mehr zurücktreten.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

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