Kündigung des Werkvertrags (§ 648 BGB, § 648a BGB, § 649 BGB)

Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die freie Kündigung, § 648 BGB. Der Besteller kann „bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen“ — ohne Grund. Bezahlen muss er trotzdem: Der Unternehmer behält die vereinbarte Vergütung und lässt sich nur anrechnen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (S. 2). Für den nicht erbrachten Teil vermutet S. 3 einen Restanspruch von 5 vom Hundert der darauf entfallenden Vergütung — eine widerlegliche Vermutung, die dem Unternehmer die Rechnung erspart.

Die Kündigung aus wichtigem Grund, § 648a BGB. Sie steht beiden Seiten offen, wenn die Fortsetzung bis zur Fertigstellung unzumutbar ist (Abs. 1 S. 2). Eine Teilkündigung ist möglich, muss sich aber auf einen abgrenzbaren Teil beziehen (Abs. 2); § 314 II, III BGB gilt entsprechend (Abs. 3). Der Unternehmer erhält dann nur die Vergütung für den erbrachten Teil (Abs. 5), Schadensersatz bleibt unberührt (Abs. 6).

Die Kündigung wegen des Kostenanschlags, § 649 BGB. Sie ist der Sonderfall. Lag dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde, für dessen Richtigkeit der Unternehmer nicht einstehen wollte, und zeigt sich, dass das Werk ohne wesentliche Überschreitung nicht ausführbar ist, kann der Besteller deswegen kündigen — und schuldet dann nur noch den Anspruch aus § 645 I BGB, also den auf die geleistete Arbeit entfallenden Teil der Vergütung nebst Auslagen. Umgekehrt muss der Unternehmer eine solche Überschreitung unverzüglich anzeigen (Abs. 2).

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