„Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung“ (§ 441 I 2 BGB). Wer wegen Geringfügigkeit nicht zurücktreten darf, darf immer noch mindern.
Schuldrecht BT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu
„Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung“ (§ 441 I 2 BGB). Wer wegen Geringfügigkeit nicht zurücktreten darf, darf immer noch mindern.
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