Eine Werft überholt für 380.000 € das Fahrgastschiff einer Reederei. Nach den ersten Arbeiten verlangt sie eine Abschlagszahlung. Wie viel darf sie verlangen, und was darf die Reederei zurückhalten?
Die Abschlagszahlung selbst. § 632a I 1 BGB gibt sie „in Höhe des Wertes der … erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen“; nachzuweisen sind die Leistungen durch eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht (S. 5). Bis zur Abnahme bleibt die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit beim Unternehmer (S. 3).
Der Einbehalt. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern (S. 2). Wie viel angemessen ist, sagt § 641 III BGB, auf den S. 4 verweist: in der Regel das Doppelte der Kosten, die die Beseitigung des Mangels erfordert.