Drei Voraussetzungen, und eine davon wird vermutet (§ 280 BGB)

Schuldrecht AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 280 I BGB verlangt dreierlei: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung und einen Schaden. Das Vertretenmüssen ist keine vierte Voraussetzung, sondern eine Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ (§ 280 I 2 BGB). Es wird also vermutet, und der Schuldner muss sich entlasten.

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