§ 280 I BGB verlangt dreierlei: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung und einen Schaden. Das Vertretenmüssen ist keine vierte Voraussetzung, sondern eine Ausnahme: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“ (§ 280 I 2 BGB). Es wird also vermutet, und der Schuldner muss sich entlasten.