Der Satz steht schnell in einem Vertrag, und er trifft daneben.
§ 1153 II BGB: „Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.“ Die Sperre wirkt in beide Richtungen, aber mit unterschiedlichen Folgen. Eine isolierte Abtretung der Hypothek geht ins Leere. Eine isolierte Abtretung der Forderung ist dagegen nicht unwirksam — sie nimmt die Hypothek nach § 1153 I BGB einfach mit; wer sie zurückbehalten wollte, hat sie trotzdem verloren.
Auslegen darf man gleichwohl. Wer erklärt, er trete „die Hypothek“ ab, will nach §§ 133, 157 BGB regelmäßig die Forderung abtreten; das ist keine Umdeutung, sondern gewöhnliche Auslegung. Stimmen muss nur die Form des § 1154 BGB.
Eine echte Ausnahme kennt das Gesetz gleichwohl, und sie steht am Rand. Bei der Höchstbetragshypothek ist die Forderung nach den allgemeinen Vorschriften übertragbar, und wird sie übertragen, ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen (§ 1190 IV BGB). Dort trennen sich Recht und Forderung von Gesetzes wegen.