Sie steht noch, und sie ist trotzdem weg.
Die Vormerkung ist streng akzessorisch, und zwar in beide Richtungen. Ohne gesicherten Anspruch entsteht sie nicht; mit dem Erlöschen des Anspruchs erlischt sie kraft Gesetzes, ohne dass jemand etwas löschen müsste. Erfüllung, Erlass, erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags und Rücktritt haben deshalb dieselbe Wirkung: Der Anspruch aus § 433 I 1 BGB fällt weg, und mit ihm die Vormerkung. Was im Grundbuch stehen bleibt, ist eine leere Eintragung — das Grundbuch ist unrichtig geworden, und der Eigentümer verlangt die Zustimmung zur Berichtigung aus § 894 BGB.
Drei Abstufungen führen zu drei Normen. Eine vorübergehende Einrede — der Käufer hat noch nicht gezahlt, § 320 I BGB — lässt die Vormerkung unberührt; sie sichert gerade einen noch nicht durchsetzbaren Anspruch. Eine dauernde Einrede gibt den Beseitigungsanspruch aus § 886 BGB. Erst der Wegfall des Anspruchs bringt § 894 BGB.
Die Akzessorietät wirkt auch umgekehrt. Wird der Anspruch abgetreten, geht die Vormerkung entsprechend § 401 I BGB ohne Eintragung mit über; isoliert lässt sie sich nicht übertragen. Und weil dieser Übergang ein gesetzlicher ist, hilft § 892 BGB nicht — wer eine Vormerkung erwirbt, die es nicht mehr gibt, erwirbt nichts.