Grundstückserwerb und Grundbuch — wenn du nur drei Dinge behältst (§ 925 BGB, § 873 BGB, § 892 BGB)

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Erstens: Auflassung und Eintragung — und die Auflassung verträgt keine Bedingung (§ 925 II BGB).

Zweitens: § 873 II BGB verlangt seit dem 29. Dezember 2025 das Überlassen der Bewilligung, nicht das Aushändigen. Geöffnet ist das Medium, nicht die Form des § 29 I 1 GBO.

Drittens: Bei § 892 BGB schadet nur Kenntnis. Der Widerspruch schadet immer.

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