Erstens: Auflassung und Eintragung — und die Auflassung verträgt keine Bedingung (§ 925 II BGB).
Zweitens: § 873 II BGB verlangt seit dem 29. Dezember 2025 das Überlassen der Bewilligung, nicht das Aushändigen. Geöffnet ist das Medium, nicht die Form des § 29 I 1 GBO.
Drittens: Bei § 892 BGB schadet nur Kenntnis. Der Widerspruch schadet immer.