Die Entscheidung. Am Ende jeder Zwangsgeldkette steht die Beitreibung — und dort verlässt der Rechtsschutz die Verwaltungsgerichtsbarkeit teilweise. Wer beitreibt, entscheidet über Gericht und Rechtsbehelf. Drei Gruppen, drei Wege.
Kriterien.
| Staat | Gemeinden, Landkreise, Bezirke | sonstige jur. Personen d. ö. R. | |
|---|---|---|---|
| Vollstreckungsbehörde | Finanzämter, Art. 25 I VwZVG | die Körperschaft selbst oder das Amtsgericht | Art. 27 I 1 VwZVG mit Art. 26 |
| Verfahrensrecht | Abgabenordnung, Art. 25 II 1 VwZVG | Achtes Buch der ZPO, Art. 26 VII 1 VwZVG | wie Gemeinden, Art. 27 I 1 |
| Rechtsweg | Finanzgerichtsordnung, Art. 25 II 2 VwZVG | geteilt | geteilt |
| Bei Maßnahmen des Gerichtsvollziehers | — | ZPO, Art. 26 VII 2 VwZVG | ZPO |
| Bei eigenen Maßnahmen der Körperschaft | — | Verwaltungsgericht, Art. 26 VII 3 VwZVG | Verwaltungsgericht |
| Grenze der Befugnis | — | — | keine Vermögensauskunft, keine Pfändung, Art. 27 I 2 |
- Art. 25 II 2 VwZVG ist die schmalste Falle. Er verweist auf die Finanzgerichtsordnung nur „soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist“ — und die Finanzgerichte sind nach § 33 I FGO nur für die dort abschließend genannten Abgabenangelegenheiten zuständig. Für ein Zwangsgeld aus einer sicherheitsrechtlichen Anordnung bleibt es beim Verwaltungsrechtsweg.
- Art. 26 VII 3 VwZVG ist die Ausnahme mit dem größten Anwendungsbereich. Vollstreckt die Gemeinde selbst, unterliegen die Rechtsbehelfe „der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung“; nur wo Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht handeln, gilt nach S. 2 die ZPO. Vollstreckungsgericht ist nach Art. 20 Nr. 3 VwZVG das ersuchte Amtsgericht.
- Der Titel bleibt der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streit über den Leistungsbescheid und über die Voraussetzungen des Art. 23 VwZVG gehört stets vor das Verwaltungsgericht; die Weiche betrifft nur die Vollstreckungshandlung.
Die Gegenprobe. Klagst du gegen eine Pfändung, die die Gemeinde selbst vorgenommen hat, vor dem Amtsgericht, bist du falsch — Art. 26 VII 3 VwZVG weist das dem Verwaltungsgericht zu. Rügst du umgekehrt vor dem Verwaltungsgericht eine Pfändung des Gerichtsvollziehers, verweist § 17a II 1 GVG.