Rechtsschutz gegen die Beitreibung einer Geldforderung (Art. 25–27 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung. Am Ende jeder Zwangsgeldkette steht die Beitreibung — und dort verlässt der Rechtsschutz die Verwaltungsgerichtsbarkeit teilweise. Wer beitreibt, entscheidet über Gericht und Rechtsbehelf. Drei Gruppen, drei Wege.

Kriterien.

StaatGemeinden, Landkreise, Bezirkesonstige jur. Personen d. ö. R.
VollstreckungsbehördeFinanzämter, Art. 25 I VwZVGdie Körperschaft selbst oder das AmtsgerichtArt. 27 I 1 VwZVG mit Art. 26
VerfahrensrechtAbgabenordnung, Art. 25 II 1 VwZVGAchtes Buch der ZPO, Art. 26 VII 1 VwZVGwie Gemeinden, Art. 27 I 1
RechtswegFinanzgerichtsordnung, Art. 25 II 2 VwZVGgeteiltgeteilt
Bei Maßnahmen des GerichtsvollziehersZPO, Art. 26 VII 2 VwZVGZPO
Bei eigenen Maßnahmen der KörperschaftVerwaltungsgericht, Art. 26 VII 3 VwZVGVerwaltungsgericht
Grenze der Befugniskeine Vermögensauskunft, keine Pfändung, Art. 27 I 2
  • Art. 25 II 2 VwZVG ist die schmalste Falle. Er verweist auf die Finanzgerichtsordnung nur „soweit nicht ein anderer Rechtsweg ausdrücklich gegeben ist“ — und die Finanzgerichte sind nach § 33 I FGO nur für die dort abschließend genannten Abgabenangelegenheiten zuständig. Für ein Zwangsgeld aus einer sicherheitsrechtlichen Anordnung bleibt es beim Verwaltungsrechtsweg.
  • Art. 26 VII 3 VwZVG ist die Ausnahme mit dem größten Anwendungsbereich. Vollstreckt die Gemeinde selbst, unterliegen die Rechtsbehelfe „der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung“; nur wo Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht handeln, gilt nach S. 2 die ZPO. Vollstreckungsgericht ist nach Art. 20 Nr. 3 VwZVG das ersuchte Amtsgericht.
  • Der Titel bleibt der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streit über den Leistungsbescheid und über die Voraussetzungen des Art. 23 VwZVG gehört stets vor das Verwaltungsgericht; die Weiche betrifft nur die Vollstreckungshandlung.

Die Gegenprobe. Klagst du gegen eine Pfändung, die die Gemeinde selbst vorgenommen hat, vor dem Amtsgericht, bist du falsch — Art. 26 VII 3 VwZVG weist das dem Verwaltungsgericht zu. Rügst du umgekehrt vor dem Verwaltungsgericht eine Pfändung des Gerichtsvollziehers, verweist § 17a II 1 GVG.

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