(P) Das Zwangsmittel ist angewandt worden. Wogegen kann sich der Pflichtige jetzt noch wenden — und warum ist der Prüfungsstoff hier am schmalsten?
- Der Vollzug einer bereits angedrohten Maßnahme fügt dem Pflichtigen regelmäßig nichts Neues zu: Die Belastung steht schon in der Androhung, die er anfechten konnte. Deshalb schneidet Art. 38 III VwZVG den Rechtsschutz auf das zurück, was erst bei der Anwendung hinzukommt.
Art. 38 II VwZVG. „Wird ein Zwangsmittel nach Art. 35 ohne vorausgehende Androhung angewendet, so sind die förmlichen Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.“
Art. 38 III VwZVG. „Förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels sind insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, daß diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen.“
Schema · Rechtsschutz gegen die Anwendung
- Erste Frage: gab es eine Androhung? Nein, weil Art. 35 VwZVG griff — unaufschiebbarer Fall, nur Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang, nie das Zwangsgeld. Dann gilt Art. 38 II VwZVG: die allgemeinen Rechtsbehelfe, ohne die Beschränkung des Abs. 3 — es gab ja keine frühere Gelegenheit zum Rechtsschutz. Ja ⇒ Art. 38 III VwZVG mit seiner Beschränkung.
- Was ist eine selbständige Rechtsverletzung? Etwas, das erst bei der Anwendung entsteht: die Anwendung geht über die Androhung hinaus — anderes Zwangsmittel, höherer Betrag, weitere Handlung; sie ist unverhältnismäßig nach Art. 29 III VwZVG, obwohl die Androhung es nicht war; sie erfolgt zur Nachtzeit, an Sonn- oder Feiertagen ohne die schriftliche Erlaubnis nach Art. 37 III 2 VwZVG, oder das Betreten der Wohnung überschreitet Art. 37 III 1 VwZVG; die Vollstreckung wird fortgesetzt, obwohl einzustellen war, Art. 22 oder Art. 37 IV 1 VwZVG. Nicht selbständig: die Rechtswidrigkeit der Androhung — sie war anzufechten.
- Statthafte Klageart. Ob die Anwendung selbst Verwaltungsakt ist, kann meist offenbleiben — bei Realakten die allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage, bei regelnden Begleitakten die Anfechtungsklage. Entscheidend ist die Beschränkung des Prüfungsstoffs.
- Erledigung. Der Vollzug erledigt die Maßnahme regelmäßig sofort ⇒ Fortsetzungsfeststellung (Ö2-7.18); fällt der Grundverwaltungsakt später, greift Art. 39 VwZVG (Ö2-7.19).
- Eilrechtsschutz. Art. 21a S. 1 VwZVG nimmt auch hier die aufschiebende Wirkung; Antrag auf Anordnung nach § 80 V 1 Var. 1 VwGO, sonst § 123 VwGO.