Der Streit
Die Mahnung ist Vollstreckungsvoraussetzung, sie fordert zur Zahlung auf, sie setzt eine Frist, und ihr Ausbleiben macht die Vollstreckung rechtswidrig. Ist sie deshalb ein Verwaltungsakt?
- Rechtsprechung und herrschende Auffassung: kein Verwaltungsakt
- Argument aus der fehlenden Regelung
Die Mahnung setzt keine Rechtsfolge. Die Zahlungspflicht folgt aus dem Leistungsbescheid, die Fälligkeit aus diesem oder aus dem Gesetz; die Mahnung erinnert nur und eröffnet eine letzte Frist. - Argument aus der Form
Art. 23 I Nr. 3 VwZVG lässt die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung als Mahnform zu; eine Regelung gegenüber einem bestimmten Schuldner in dieser Form wäre systemfremd. Die Vorschrift denkt an eine schlichte Aufforderung. - Argument aus der Systematik
Auch die Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt (Feld 4.15); beide Schreiben teilen mit und fordern auf, ohne zu regeln.
- Argument aus der fehlenden Regelung
- Gegenauffassung: feststellender Verwaltungsakt
- Argument aus der Vollstreckungsvoraussetzung
Was über die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet, hat rechtserhebliche Bedeutung und muss selbständig angreifbar sein. - Argument aus der Fristsetzung
Die Behörde bestimmt einseitig einen Zeitpunkt, ab dem vollstreckt werden darf — mehr als eine Erinnerung.
- Argument aus der Vollstreckungsvoraussetzung
- Für die Arbeit
Der herrschenden Auffassung folgen; praktisch bleibt der Streit folgenlos, weil der Schuldner den Mangel der Mahnung im Verfahren gegen die Vollstreckungsmaßnahme, über Art. 22 VwZVG oder mit der Feststellungsklage geltend machen kann. Anders nur, wenn die Behörde in dasselbe Schreiben eine eigene Regelung aufnimmt — dann ist es insoweit teilbar.