(P) Wie kommt die Behörde zu einer Zahl, und was muss davon im Bescheid stehen?
- Die Höhe steht im Ermessen (Art. 40 BayVwVfG), aber es ist ein durch Art. 31 II VwZVG gelenktes Ermessen. Ein Betrag, der aus dem Nichts kommt, ist rechtswidrig, auch wenn er im Rahmen liegt — das ist der häufigste materielle Fehler des Feldes und zugleich derjenige, den eine Bearbeitung am leichtesten übersieht, weil die Zahl auf den ersten Blick unauffällig wirkt.
Schema · Die Zwangsgeldhöhe
- Wirtschaftliches Interesse schätzen, Art. 31 II 4 VwZVG. Anhaltspunkte: ersparte Beseitigungskosten, erzielte Miete oder Pacht, Wert der weiter genutzten Anlage, vermiedene Umbaukosten. Die Schätzung darf grob sein, aber sie muss nachvollziehbar sein.
- Untergrenze bilden, Art. 31 II 2 VwZVG. Der Betrag soll das geschätzte Interesse erreichen. Bleibt die Behörde darunter, braucht sie dafür einen Grund — etwa die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall oder ein erstmaliges, mildes Vorgehen.
- Rahmen prüfen, Art. 31 II 1 VwZVG: fünfzehn bis fünfzigtausend Euro. Reicht das Höchstmaß nicht, Satz 3 anwenden und begründen (Ö2-4.11).
- Beugewirkung prüfen. Der Betrag muss geeignet sein, gerade diesen Pflichtigen zur Erfüllung zu bewegen. Deshalb spielen seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle — nach oben wie nach unten.
- Verhältnismäßigkeit, Art. 29 III VwZVG. Der Betrag darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht der durchzusetzenden Pflicht stehen. Ein Zwangsgeld von 40 000 Euro für einen ungenehmigten Zaun ist unverhältnismäßig, auch wenn es im Rahmen liegt.
- Steigerung bei Wiederholung. Bleibt die erste Androhung erfolglos, ist eine neue nach Art. 36 VI 2 VwZVG zulässig; sie wird regelmäßig erhöht, weil der niedrigere Betrag seine Beugewirkung erwiesenermaßen verfehlt hat (Ö2-4.18).
- Begründen, Art. 39 I BayVwVfG: die geschätzte Größe des wirtschaftlichen Interesses, das Verhältnis des Betrags dazu und — bei Wiederholung — der Grund für die Erhöhung. Drei bis fünf Sätze genügen; nichts zu schreiben ist der Fehler.
Was nicht zählt. Das Verschulden, die Dauer der Weigerung als Strafzumessung, der Verwaltungsaufwand und das Bedürfnis, „ein Zeichen zu setzen“. Das Zwangsgeld beugt, es straft nicht; es fließt zudem nach Art. 41 III VwZVG der Vollstreckungsbehörde zu, was die Begründung umso wichtiger macht (Ö2-6.9).