Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Vollstreckung (§ 113 I 4 VwGO)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Das Zwangsmittel ist angewandt, das Gebäude ist abgerissen, das Zwangsgeld beigetrieben. Der Pflichtige will trotzdem festgestellt wissen, dass alles rechtswidrig war. Geht das?

  • Die Vollstreckung erledigt sich schneller als jede andere Verwaltungstätigkeit — das ist ihr Zweck. Deshalb ist die Fortsetzungsfeststellung hier die Regelklageart des nachträglichen Rechtsschutzes.

§ 113 I 4 VwGO. „Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.“

Schema · Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Vollstreckungsmaßnahme

  1. Erledigung. Maßstab ist Art. 43 II BayVwVfG (Ö2-8.12). Erledigt sind: die angewandte Ersatzvornahme mit ihrer Durchführung; die Androhung, sobald erfüllt ist und die Vollstreckung nach Art. 37 IV 1 VwZVG einzustellen ist. Nicht erledigt ist die Androhung durch bloßen Fristablauf — sie wirkt als Titel fort, und die Anfechtungsklage bleibt statthaft.
  2. Statthaftigkeit.
    • Erledigung nach Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO unmittelbar.
    • Erledigung vor Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO analog; das ist heute allgemein anerkannt.
    • War die Maßnahme kein Verwaltungsakt — der schlichte Vollzug, die Fälligkeitsmitteilung —, ist die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO statthaft; die Subsidiarität nach § 43 II 1 VwGO steht nicht entgegen, weil eine Gestaltungsklage nie offenstand.
  3. Klagebefugnis: § 42 II VwGO entsprechend, bezogen auf den Zeitpunkt vor der Erledigung.
  4. Berechtigtes Interesse — vier anerkannte Gruppen, und in diesem Feld tragen drei:
    • Wiederholungsgefahr. Bei Zwangsmitteln naheliegend, weil sie nach Art. 37 I 2 VwZVG „so lange und so oft angewendet werden“ können, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
    • Rehabilitierung bei diskriminierender Wirkung — beim unmittelbaren Zwang gegen die Person.
    • Präjudizialität für einen Amtshaftungs- oder Erstattungsprozess; bei Erledigung vor Klageerhebung wird sie verneint, weil der Kläger sogleich vor dem Zivilgericht klagen kann.
    • Tiefgreifender Grundrechtseingriff, der sich typischerweise kurzfristig erledigt — Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG, unmittelbarer Zwang nach Art. 34 VwZVG.
  5. Vorverfahren und Frist. Bei Erledigung vor Klageerhebung entfällt die Klagefrist des § 74 VwGO; war der Verwaltungsakt zuvor bereits unanfechtbar, fehlt das Feststellungsinteresse.
  6. Begründetheit: Die Maßnahme war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt — geprüft nach der Kette aus Ö2-7.6, beschränkt durch Art. 38 I 3 und Abs. 3 VwZVG. Daneben der Anspruch aus Art. 39 VwZVG (Ö2-7.19), im Eilverfahren § 80 V 3 VwGO.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema