Der Streit. Die Frist der Androhung ist verstrichen, das Zwangsgeld ist nach Art. 31 III 3 VwZVG fällig geworden, und die Behörde teilt das mit. Ist dieses Schreiben ein Verwaltungsakt? Die Frage entscheidet über die Klageart und hat in einer dokumentierten Aufgabe genau darüber entschieden, ob der richtige Akt angegriffen wurde.
Die herrschende Auffassung verneint den Verwaltungsaktcharakter. Argument aus der Konstruktion: Die Androhung ist nach Art. 31 III 2 VwZVG bereits „ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1“, nur aufschiebend bedingt. Mit dem fruchtlosen Fristablauf tritt die Bedingung kraft Gesetzes ein; für die Mitteilung bleibt nichts mehr zu regeln. Sie ist ein Wissensakt, und ihr fehlt das Merkmal der Regelung nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG; ein zweiter Leistungsbescheid verdoppelte zudem den Titel. Statthaft ist deshalb die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass die Zwangsgeldforderung nicht oder noch nicht fällig geworden ist. Die Subsidiarität des § 43 II 1 VwGO steht nicht entgegen, weil mangels Verwaltungsakts keine Gestaltungsklage offensteht.
Die Gegenauffassung hält die Mitteilung für einen Verwaltungsakt oder einen ihm gleichgestellten Akt. Argument: Die Behörde stellt verbindlich fest, dass die Bedingung eingetreten ist, und schafft die Grundlage für die Beitreibung; für den Empfänger ist der Unterschied zu einer Regelung nicht erkennbar. Praktisch führt der Streit selten auseinander, weil das Gericht nach § 88 VwGO auslegt.
Für die Arbeit. Folge der herrschenden Auffassung, sage aber den Satz, auf den es ankommt: Der angreifbare Akt ist die Androhung, nicht die Mitteilung. Und beachte die Beschränkung: Auch im Feststellungsprozess können nach dem Gedanken des Art. 38 III VwZVG nur Umstände vorgebracht werden, die den Eintritt der Fälligkeit betreffen — vor allem die Frage, ob rechtzeitig und vollständig erfüllt wurde. Materielle Einwände gegen den bestandskräftigen Grundverwaltungsakt sind auch hier ausgeschlossen.
Schema · Vorgehen gegen die Fälligkeitsmitteilung
- Feststellungsklage, § 43 I VwGO: Feststellung, dass die Zwangsgeldforderung nicht fällig geworden ist. Nicht die Anfechtungsklage — mangels Verwaltungsakts unstatthaft.
- Oder Antrag bei der Vollstreckungsbehörde auf Einstellung nach Art. 22 VwZVG, bei Ablehnung Verpflichtungsklage.
- Eilrechtsschutz: § 123 I VwGO auf vorläufige Einstellung, zulässig schon vor der Klage, § 123 I 1 VwGO. Die Abgrenzung steht im Gesetz: § 123 V VwGO — „Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.“ Soweit Art. 21a S. 2 VwZVG den § 80 V VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, ist § 123 VwGO also gesperrt; beide stehen nicht nebeneinander. Wer die Fälligkeitsmitteilung als Nicht-Verwaltungsakt behandelt, muss sich entscheiden — und die Entscheidung begründen.