Der Baustein. Der Eilantrag entscheidet sich in seiner ersten Zeile. Hier stehen beide Varianten nebeneinander, dazu der Annexantrag und das Einwendungsschreiben nach Art. 21 VwZVG.
- Variante — die Vollstreckungsmaßnahme, aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfallen
An das Bayerische Verwaltungsgericht 000
In der Verwaltungsstreitsache 000 gegen 000 wegen Zwangsgeldandrohung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
beantrage ich namens und in Vollmacht der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts vom 000, zugestellt am 000, anzuordnen.
Ferner beantrage ich, die Vollziehung insoweit aufzuheben und das beigetriebene Zwangsgeld in Höhe von 000 Euro an die Antragstellerin zurückzuzahlen.
- Variante — der Bescheid enthält Grundverfügung mit Sofortvollzug und Androhung
beantrage ich,
- die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 000 wiederherzustellen,
- die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 000 anzuordnen.
- Das Einwendungsschreiben nach Art. 21 VwZVG
An das Landratsamt 000 — als Anordnungsbehörde —
Vollstreckung aus dem Bescheid vom 000; Einwendungen nach Art. 21 VwZVG
Namens und in Vollmacht des Pflichtigen erhebe ich Einwendungen gegen die Vollstreckung und beantrage, die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 000 für unzulässig zu erklären und die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG einzustellen.
Begründung: Die Verpflichtung ist nach Erlass des Bescheids dadurch entfallen, dass 000. Der Grund ist erst am 000 entstanden und konnte mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- „Anordnen“, nicht „wiederherstellen“ — und umgekehrt, sobald eine behördliche Anordnung im Spiel ist; die zweite Variante zeigt beides nebeneinander (Ö2-7.12).
- Die Ziffer benennen. Angegriffen wird nicht „der Bescheid“, sondern die Regelung, die die Androhung enthält. Ohne Ziffernangabe erfasst der Antrag im Zweifel den ganzen Bescheid — und über Art. 38 I 2 VwZVG auch die Grundverfügung.
- Der Annexantrag nach § 80 V 3 VwGO muss gestellt werden. Wer ihn vergisst, gewinnt den Eilantrag und lässt das Geld bei der Behörde. Auf Aufhebung der Androhung zielt das Eilverfahren dagegen nie — das ist Sache der Hauptsache.
- Im Einwendungsschreiben nie „Aufhebung“ beantragen. Art. 21 VwZVG kennt diese Rechtsfolge nicht; er führt zur Unzulässigerklärung (Ö2-7.9). Eine Frist gibt es dort nicht, wohl aber das Rechtsschutzbedürfnis: Der Antrag lohnt nur, solange vollstreckt wird.