Der Leistungsbescheid über die Kosten der Ersatzvornahme (Art. 23, 32 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Das Schlussstück der Ersatzvornahme und der Übergang in dieses Feld: ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 I VwZVG, der zugestellt, fällig gestellt und gemahnt werden muss, bevor aus ihm vollstreckt werden darf.

Bescheid

  1. Die Kosten der am … durchgeführten Ersatzvornahme zur Durchsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom …, Az. …, werden auf … Euro festgesetzt.

  2. Der unter Ziffer 1 festgesetzte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids auf das unten genannte Konto zu zahlen.

  3. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr von … Euro und Auslagen von … Euro erhoben.

Gründe

I. Sachverhalt …

II. Rechtliche Würdigung Rechtsgrundlage der Ziffer 1 ist Art. 32 Satz 1 VwZVG. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die vertretbare Handlung auf Kosten des Pflich- tigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme war rechtmäßig: Der Bescheid vom … ist wirksam und war nach Art. 19 Abs. 1 Nr. … VwZVG vollstreckbar; die Verpflichtung wurde nicht erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG); die Ersatz- vornahme wurde mit Bescheid vom … unter Veranschlagung der Kosten nach Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG angedroht und am … zugestellt; ein Zwangsgeld ließ nach Art. 32 Satz 2 VwZVG keinen Erfolg erwarten, weil … . Die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen den Voranschlag um … Euro; das Recht auf Nachforderung bleibt nach Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG unberührt. Der festgesetzte Betrag ist ab Fälligkeit nach Art. 41a Satz 1 VwZVG mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Die Kostenentscheidung unter Ziffer 3 beruht auf Art. 41 Abs. 1 Satz 1 VwZVG in Verbindung mit dem Kostengesetz; Kostenschuldner ist nach Satz 2 der Vollstreckungsschuldner.

Rechtsbehelfsbelehrung …

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Rechtsgrundlage ist Art. 32 S. 1 VwZVG, nicht Art. 41a VwZVG. Eine Gebühr sind die Aufwendungen nicht; ob sie als Auslagen im Sinn des Art. 10 I Nr. 5 KG zu behandeln sind, ist umstritten. Wer das bejaht, lässt die Klage gegen den Kostenbescheid nach § 80 II 1 Nr. 1 VwGO ohne aufschiebende Wirkung; wer es verneint, muss den Wegfall anders begründen oder es bei § 80 I 1 VwGO belassen.
  • Die Ziffern 1 und 3 trennen zwei Forderungen — Aufwendungen und Verwaltungskosten. Wer sie zusammenfasst, macht den Bescheid angreifbar, weil die Zinsregel nur für Ziffer 1 gilt.
  • Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme wird dargelegt, nicht behauptet; für Grundverwaltungsakt und Androhung genügt dagegen die Wirksamkeit, soweit sie bestandskräftig sind.
  • Was bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wäre, wird nicht erhoben — Art. 16 V KG. Die Vorschrift gilt unmittelbar für die Verwaltungskosten der Ziffer 3; auf die Aufwendungen der Ziffer 1 passt sie nur, wenn man sie als Auslagen ansieht.
  • Rechtsbehelfsbelehrung nicht vergessen
    Anders als Fälligkeitsmitteilung und Mahnung ist dies ein echter Verwaltungsakt.

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