Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft im Wortlaut (Art. 33 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein

Der einzige Schriftsatz, mit dem eine Behörde ein Verwaltungsgericht anruft, um selbst vollstrecken zu dürfen. Er belegt die vier Voraussetzungen des Art. 33 I VwZVG, die die Behörde darzulegen hat, einzeln — Antrag und Beschluss sind die beiden übrigen — und wird schwach, sobald er eine davon nur behauptet.

An das Verwaltungsgericht …

In der Verwaltungsstreitsache

… — Vollstreckungsbehörde und Antragstellerin — gegen … — Pflichtiger und Antragsgegner —

wegen Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG

wird beantragt:

Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids der Antragstellerin vom …, Az. …, Ersatzzwangshaft von zehn Tagen angeordnet.

Begründung:

I. Sachverhalt Mit bestandskräftigem Bescheid vom … wurde der Antragsgegner verpflich- tet, … . Unter Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von … Euro ange- droht; auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft wurde dort ausdrücklich hingewiesen. Die Erfüllungsfrist lief am … ab, ohne dass die Verpflich- tung erfüllt wurde. Das Zwangsgeld wurde am … gemahnt und am … zur Vollstreckung gegeben; die Vollstreckung blieb ausweislich der beige- fügten Mitteilung vom … fruchtlos.

II. Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG

  1. Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes: …
  2. Aussichtslosigkeit unmittelbaren Zwangs: Die geschuldete Handlung ist unvertretbar und lässt sich durch Einwirkung auf Person oder Sache nicht herbeiführen.
  3. Hinweis in der Androhung: Ziffer 3 des Bescheids vom …, Anlage 1.
  4. Anhörung: Dem Antragsgegner wurde mit Schreiben vom … Gelegenheit zur Äußerung gegeben; er hat sich mit Schreiben vom … geäußert.

III. Dauer Beantragt werden zehn Tage. Der Rahmen des Art. 33 Abs. 2 VwZVG von einem Tag bis zu zwei Wochen ist gewahrt. Zur Durchsetzung des Bescheids vom … wurde bisher keine Ersatzzwangshaft angeordnet; die Höchstdauer von vier Wochen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG ist damit nicht berührt.

Anlagen: …

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Antragstellerin ist die Vollstreckungsbehörde, nicht die Anordnungsbehörde — Art. 20 Nrn. 1, 2 VwZVG unterscheidet beide.
  • Der Antrag nennt die Verpflichtung und die Dauer in Tagen
    „Ersatzzwangshaft wird angeordnet“ ohne Bezug und ohne Dauer ist unbestimmt.
  • Jede der vier Voraussetzungen unter II. bekommt einen eigenen Absatz mit Beleg
  • Beide Fristen werden angesprochen — Art. 33 II und Art. 37 I 3 VwZVG (Feld 5.11).
  • Kein Wort zum Verschulden
    Die Ersatzzwangshaft beugt, sie sühnt nicht.

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