Der Baustein
Der einzige Schriftsatz, mit dem eine Behörde ein Verwaltungsgericht anruft, um selbst vollstrecken zu dürfen. Er belegt die vier Voraussetzungen des Art. 33 I VwZVG, die die Behörde darzulegen hat, einzeln — Antrag und Beschluss sind die beiden übrigen — und wird schwach, sobald er eine davon nur behauptet.
An das Verwaltungsgericht …
In der Verwaltungsstreitsache
… — Vollstreckungsbehörde und Antragstellerin — gegen … — Pflichtiger und Antragsgegner —
wegen Anordnung von Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG
wird beantragt:
Gegen den Antragsgegner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheids der Antragstellerin vom …, Az. …, Ersatzzwangshaft von zehn Tagen angeordnet.
Begründung:
I. Sachverhalt Mit bestandskräftigem Bescheid vom … wurde der Antragsgegner verpflich- tet, … . Unter Ziffer 3 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von … Euro ange- droht; auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft wurde dort ausdrücklich hingewiesen. Die Erfüllungsfrist lief am … ab, ohne dass die Verpflich- tung erfüllt wurde. Das Zwangsgeld wurde am … gemahnt und am … zur Vollstreckung gegeben; die Vollstreckung blieb ausweislich der beige- fügten Mitteilung vom … fruchtlos.
II. Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG
- Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes: …
- Aussichtslosigkeit unmittelbaren Zwangs: Die geschuldete Handlung ist unvertretbar und lässt sich durch Einwirkung auf Person oder Sache nicht herbeiführen.
- Hinweis in der Androhung: Ziffer 3 des Bescheids vom …, Anlage 1.
- Anhörung: Dem Antragsgegner wurde mit Schreiben vom … Gelegenheit zur Äußerung gegeben; er hat sich mit Schreiben vom … geäußert.
III. Dauer Beantragt werden zehn Tage. Der Rahmen des Art. 33 Abs. 2 VwZVG von einem Tag bis zu zwei Wochen ist gewahrt. Zur Durchsetzung des Bescheids vom … wurde bisher keine Ersatzzwangshaft angeordnet; die Höchstdauer von vier Wochen nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 VwZVG ist damit nicht berührt.
Anlagen: …
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Antragstellerin ist die Vollstreckungsbehörde, nicht die Anordnungsbehörde — Art. 20 Nrn. 1, 2 VwZVG unterscheidet beide.
- Der Antrag nennt die Verpflichtung und die Dauer in Tagen
„Ersatzzwangshaft wird angeordnet“ ohne Bezug und ohne Dauer ist unbestimmt. - Jede der vier Voraussetzungen unter II. bekommt einen eigenen Absatz mit Beleg
- Beide Fristen werden angesprochen — Art. 33 II und Art. 37 I 3 VwZVG (Feld 5.11).
- Kein Wort zum Verschulden
Die Ersatzzwangshaft beugt, sie sühnt nicht.