Die Entscheidung. Zwei Anträge, ein Wort Unterschied — und ein anderes Prüfungsprogramm. Wer wiederherstellen lässt, greift eine behördliche Anordnung an und muss deren Begründung prüfen. Wer anordnen lässt, greift eine gesetzliche Anordnung an; eine Begründung gibt es nicht, weil es keine Behördenentscheidung gibt. Der Unterschied steht im Wortlaut.
§ 80 V 1 VwGO. „Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.“
Kriterien.
| Anordnung | Wiederherstellung | |
|---|---|---|
| Warum entfällt die aufschiebende Wirkung | kraft Gesetzes | durch behördliche Anordnung |
| Grundlage | § 80 II 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO | § 80 II 1 Nr. 4 VwGO |
| In der Vollstreckung | Nr. 3 mit Art. 21a S. 1 VwZVG | nur, wenn zusätzlich angeordnet |
| § 80 III 1 VwGO zu prüfen | nein | ja, schriftliche Einzelfallbegründung |
| § 80 VI VwGO zu prüfen | nur bei Nr. 1 | nein |
| Prüfungsprogramm | Erfolgsaussichten, Interessenabwägung | zuerst Begründung, dann Abwägung |
- Warum Nr. 3 und nicht Satz 2. § 80 II 1 Nr. 3 VwGO greift „in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen“ — Art. 21a S. 1 VwZVG ist ein solches Landesgesetz. § 80 II 2 VwGO gilt daneben nur für Maßnahmen „in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht“; die Vollstreckung nach dem VwZVG ist solche nach Landesrecht.
- § 80 II 1 VwGO hat fünf Nummern, nicht vier. Zwischen Nr. 3 und Nr. 4 steht Nr. 3a für Drittrechtsbehelfe gegen die Zulassung von Vorhaben zu Bundesverkehrswegen und Mobilfunknetzen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt trotz der Einfügung Nr. 4 — und § 80 V 1 VwGO nennt für die Anordnungsvariante folgerichtig „Nummer 1 bis 3a“.
- § 80 III 1 VwGO ist nicht zu prüfen, weil er ausdrücklich nur „in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4“ gilt. Wer gegen eine Zwangsgeldandrohung die fehlende Begründung des Sofortvollzugs rügt, prüft eine Norm, deren Tatbestand nicht vorliegt.
- Beides zugleich ist möglich. Enthält ein Bescheid die Grundverfügung mit angeordnetem Sofortvollzug und die Androhung, so ist hinsichtlich der Grundverfügung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung anzuordnen. Der Antrag muss dann zweigliedrig sein (Ö2-7.14).
Die Gegenprobe. Findest du im Bescheid eine Ziffer „Die sofortige Vollziehung wird angeordnet“, prüfe, worauf sie sich bezieht. Erstreckt sie sich auch auf die Androhung, ist sie insoweit überflüssig — die aufschiebende Wirkung entfällt dort ohnehin nach Art. 21a S. 1 VwZVG —, und ihre etwaige Begründungslücke schadet der Androhung nicht.