Die Entscheidung. Nach Ablauf der Erfüllungsfrist schreibt die Behörde dem Pflichtigen, das Zwangsgeld sei fällig geworden und binnen zwei Wochen zu zahlen. Der Pflichtige will dagegen vorgehen. Die erste Frage jeder Bearbeitung lautet: Wogegen? An dieser Weiche ist eine dokumentierte Aufgabe entschieden worden, und sie kostet die Zulässigkeit, wenn man sie verfehlt.
Kriterien.
| Die Androhung | Die Fälligkeitsmitteilung | |
|---|---|---|
| Grundlage | Art. 36 VwZVG, Art. 31 III 2 VwZVG | keine — das Gesetz sieht sie nicht vor |
| Rechtsnatur | Verwaltungsakt; zugleich Leistungsbescheid | Realakt; bloße Wissenserklärung über den Bedingungseintritt |
| Regelung | ordnet an, dass bei Nichterfüllung ein bestimmter Betrag geschuldet ist | teilt mit, dass diese Bedingung eingetreten sei |
| Rechtsbehelf | Anfechtungsklage; im Eilverfahren § 80 V VwGO mit Art. 21a S. 1 VwZVG | Feststellungsklage, § 43 I VwGO; im Eilverfahren § 123 VwGO |
| Frist | einen Monat ab Zustellung, § 74 I VwGO | keine |
| Prüfungsumfang | Fehler der Androhung selbst, bei Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsakts beschränkt nach Art. 38 I 3 VwZVG | nur, ob die Bedingung des Art. 31 III 3 VwZVG eingetreten ist — also ob rechtzeitig und vollständig erfüllt wurde |
Schema · Den richtigen Angriffsgegenstand finden
- Was rügt der Pflichtige? Einen Fehler der Androhung — Unbestimmtheit, fehlende Frist, zu hoher Betrag, mehrere Zwangsmittel? Dann ist die Androhung der Gegenstand, und es gilt die Klagefrist.
- Rügt er, er habe erfüllt? Dann ist die Bedingung des Art. 31 III 3 VwZVG nicht eingetreten; statthaft ist die Feststellungsklage auf die Feststellung, dass die Zwangsgeldforderung nicht fällig geworden ist.
- Rügt er nachträgliche Umstände, die den Anspruch entfallen lassen? Dann Einwendungen nach Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde — nach S. 2 nur zulässig, soweit die Gründe erst nach Erlass entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können (Feld 3).
- Rügt er die Art und Weise der Anwendung? Dann Art. 38 III VwZVG mit dem Erfordernis einer selbständigen Rechtsverletzung (Feld 7).
- Ist die Androhung schon unanfechtbar? Dann bleibt nur noch 2), 3) oder 4).
Die Gegenprobe. Steht in der Arbeit „Die Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung ist als Anfechtungsklage statthaft, weil die Mitteilung eine Zahlungspflicht begründet“, ist die Weiche verfehlt: Die Zahlungspflicht ist mit Fristablauf kraft Gesetzes entstanden, die Mitteilung begründet nichts.