Androhung gegen mehrere Pflichtige und gegen den Duldungspflichtigen (Art. 36 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Wie wird angedroht, wenn mehrere Personen betroffen sind — und was ist die Duldungsanordnung?

  • Zwei verschiedene Fragen, die im Sachverhalt oft zusammen auftreten und in der Bearbeitung getrennt gehören: die Mehrheit von Pflichtigen derselben Pflicht und der Dritte, der die Vollstreckung gegen einen anderen hinnehmen muss.

Schema · Mehrere Beteiligte in der Vollstreckung

  1. Mehrere Adressaten derselben Handlungspflicht. Jeder von ihnen ist eigener Pflichtiger und bekommt seine eigene Androhung mit eigenem Betrag. Eine Androhung „gegen die Eigentümer“ über einen Betrag lässt offen, ob jeder den vollen Betrag oder alle zusammen einen schulden — sie ist unbestimmt (Ö2-4.6).
  2. Kein Gesamtschuldverhältnis kraft Natur der Sache. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel und wirkt auf den Willen der einzelnen Person; eine gesamtschuldnerische Haftung für ein Zwangsgeld widerspricht diesem Zweck. Anders bei den Kosten der Ersatzvornahme, die einer Kostenschuldnerschaft zugänglich sind (Art. 41 I 2 VwZVG).
  3. Der Duldungspflichtige. Richtet sich die Handlungspflicht gegen den Besitzer, während ein anderer Eigentümer ist — oder umgekehrt —, kann die Vollstreckung in Rechte des Dritten eingreifen. Der Dritte ist dann durch eine Duldungsanordnung in Anspruch zu nehmen: einen eigenen Verwaltungsakt, der ihm aufgibt, die Maßnahme zu dulden.
  4. Die Duldungsanordnung ist selbst vollstreckbar. Sie ist Grundverwaltungsakt im Sinn des Art. 19 I VwZVG und kann ihrerseits mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden — regelmäßig mit unmittelbarem Zwang, weil eine Duldung nicht vertretbar ist und ein Zwangsgeld die Duldung nicht herstellt.
  5. Reihenfolge in der Akte. Erst Grundverwaltungsakt gegen den Handlungspflichtigen, dann Duldungsanordnung gegen den Dritten, dann Androhungen — getrennt und jeweils zugestellt. Fehlt die Duldungsanordnung, ist die Vollstreckung gegenüber dem Dritten rechtswidrig, ohne dass die Androhung gegen den Handlungspflichtigen fehlerhaft würde.
  6. Wenn der Pflichtige die Sache nicht mehr in der Hand hat. Der Verkauf nach Erlass des Grundverwaltungsakts ist ein nachträglich entstandener Grund und gehört nach Art. 21 VwZVG vor die Anordnungsbehörde; die Behörde muss den Erwerber neu in Anspruch nehmen.

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