Der Baustein. Wird eine mündliche Anordnung schriftlich nachgezogen und zugleich ergänzt, trennt die bayerische Praxis in Blöcke. Block A trägt die Bestätigung, Block B die neue Regelung, Block C die gemeinsame, differenzierende Belehrung.
A. Das Landratsamt bestätigt hiermit das mündliche Verbot des Baukontrolleurs vom [Datum], das Anwesen [Anschrift], Fl.-Nr. [Nummer] der Gemarkung [Bezeichnung], weiterhin als Gaststätte und Personalwohnung zu benutzen. Es begründet dieses Verbot wie folgt:
I. [Sachverhalt: Feststellungen der Kontrolle, mündliche Anordnung, Verlangen der Bestätigung] II. [Rechtliche Begründung: Ermächtigungsgrundlage, Zuständigkeit, Anspruch auf Bestätigung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Tatbestand, Ermessen, Verhältnismäßigkeit]
B. Ergänzend zum schriftlich bestätigten Benutzungsverbot erlässt das Landratsamt folgenden
Bescheid:
- Herr [Name] hat das Anwesen von einer fachlich geeigneten Firma so weit abtragen zu lassen, dass auf Dauer keine Einsturzgefahr mehr besteht.
- Die sofortige Vollziehung des Benutzungsverbots vom [Datum] und der vorstehenden Nr. 1 dieses Bescheids wird angeordnet.
- Falls Herr [Name] dem Benutzungsverbot ab sofort zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von [Betrag] Euro zur Zahlung fällig.
I. Wegen des Sachverhalts wird auf Teil I der Begründung des Benutzungsverbots Bezug genommen. II. [Rechtliche Begründung der neuen Regelungen]
C. Rechtsbehelfsbelehrung [getrennte Belehrung für das bestätigte mündliche Verbot einerseits und für die Regelungen in Block B andererseits]
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Die Zweiteilung ist keine Förmelei. Gegen den mündlichen Verwaltungsakt läuft die Frist bereits seit seiner Bekanntgabe; gegen die neuen Regelungen beginnt sie erst mit Zustellung des Bescheids. Eine einheitliche Belehrung wäre unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 1 VwGO. Das Muster folgt damit der Bestätigungslösung: Block A verlautbart nach Art. 37 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG, was mündlich geregelt wurde, Block B regelt neu (siehe Ö1-2.12).
- Alternative Bauform. Statt der Blöcke kann eine eigene Tenorziffer treten: „Mit diesem Bescheid werden die am [Datum] mündlich getroffenen Anordnungen bestätigt und präzisiert.“ Wer so tenoriert, entscheidet sich damit für die Zweitbescheidlösung (Ö1-2.12) und muss die Belehrung entsprechend fassen.
- Sofortvollzug. Die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines mündlichen Verwaltungsakts ist zulässig und nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich zu begründen. Unzulässig ist es, einen mündlichen Verwaltungsakt mündlich für sofort vollziehbar zu erklären und die Begründung nachzuschieben.
[BAY]Für die Zwangsmittelziffern bedarf es keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung — die aufschiebende Wirkung entfällt insoweit bereits nach Art. 21a S. 1 VwZVG. Eine gleichwohl ausgesprochene Anordnung ist überflüssig und fehlerhaft.- Zustellung. Enthält der Bescheid eine Zwangsmittelandrohung, ist er nach Art. 36 Abs. 7 S. 1 und 2 VwZVG zuzustellen, und zwar auch dann, wenn für den zugrunde liegenden Verwaltungsakt keine Zustellung vorgesehen ist.