Die Entscheidung
Beim Bebauungsplan ist mit dem Fehler die Prüfung nicht zu Ende. Zwei Wege: Der Fehler ist beachtlich und die Norm damit unwirksam — oder er ist unbeachtlich, weil § 214 BauGB ihn ausblendet oder § 215 BauGB ihn wegen Fristablaufs unbeachtlich werden lässt. Diese zweite Stufe gibt es nur bei Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch, nicht bei der kommunalen Satzung und nicht bei der sicherheitsrechtlichen Verordnung.
Kriterien: drei Fragen in dieser Reihenfolge
1. Ist der Fehler bundesrechtlicher oder landesrechtlicher Art? § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfasst nur die „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs“. Landesrechtliche Fehler — Art. 49 GO, Ladung, Öffentlichkeit, Beschlussfähigkeit, Ausfertigung nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO — fallen nicht darunter. Sie sind nach Landesrecht zu beurteilen, und dort gibt es keine Unbeachtlichkeitsregel; sie schlagen unmittelbar durch. Das ist der Punkt, an dem die meisten Bearbeiter falsch abbiegen.
2. Ist der bundesrechtliche Fehler nach § 214 BauGB beachtlich?
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB: Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB — beachtlich nur, wenn die Belange „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist“.
- Nr. 2: Verstöße gegen die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, mit einer eigenen Aufzählung von Unbeachtlichkeiten in den Buchstaben a bis g.
- Nr. 3: Begründungsmängel; unvollständige Begründung ist unbeachtlich.
- Nr. 4: Fehlender Satzungsbeschluss, fehlende Genehmigung, verfehlter Hinweiszweck der Bekanntmachung — immer beachtlich.
- § 214 Abs. 2 BauGB: das Verhältnis von Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, weitgehend unbeachtlich.
- § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB: Mängel im Abwägungsvorgang sind „nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind“. Mängel des Ergebnisses erfasst die Vorschrift nicht — sie bleiben stets beachtlich.
3. Ist der beachtliche Fehler rechtzeitig gerügt worden, § 215 Abs. 1 BauGB? Die Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“. Voraussetzung ist der ordnungsgemäße Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB; fehlt er oder ist er irreführend, läuft die Frist nicht.
Die Gegenprobe
Wer schreibt „Der Verstoß gegen Art. 49 GO ist nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, weil er nicht binnen eines Jahres gerügt wurde“, ist falsch abgebogen: § 215 BauGB knüpft ausschließlich an die in § 214 BauGB bezeichneten Fehler an, und das sind nur solche des Baugesetzbuchs. Umgekehrt: Wer einen Abwägungsmangel für beachtlich hält, ohne „offensichtlich“ und „von Einfluss“ geprüft zu haben, hat § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB übersprungen.
Das ergänzende Verfahren
§ 214 Abs. 4 BauGB: „Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“ Hat die Gemeinde den Plan während des Prozesses rückwirkend erneut in Kraft gesetzt, ändert sich die Rechtslage — und beim Verpflichtungsbegehren kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (siehe Feld 5.11).