(P) Welche Verfahrensschritte prüft das Gericht, bevor es eine kommunale Satzung als formell rechtmäßig behandelt?
- Die Kette ist immer dieselbe, und sie ist der ergiebigste Fehlerort der ganzen bayerischen Prüfung. Sie wird nicht abgearbeitet, sondern gezielt angesteuert: Was der Sachverhalt erzählt — eine E-Mail-Ladung, ein verstorbenes Mitglied, ein nachträglich aufgerufener Gegenstand, ein betroffener Gemeinderat —, ist der Fehler, um den es geht.
Schema · Formelle Rechtmäßigkeit der kommunalen Satzung
- Zuständigkeit
Der Gemeinderat beschließt die Satzung; sie ist keine laufende Angelegenheit im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und geht nicht auf den ersten Bürgermeister über. Die Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss ist nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GO für den Erlass von Satzungen und Verordnungen ausgeschlossen — mit einer Ausnahme: „ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstigen Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO“. Der Bebauungsplan darf also von einem beschließenden Ausschuss beschlossen werden; ein Zuständigkeitsfehler liegt darin nicht. - Einberufung und Ladung, Art. 46 Abs. 2 Satz 1, Art. 47 Abs. 2 GO
- Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat „unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist“ ein (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO).
- Art. 47 Abs. 2 GO: Der Gemeinderat „ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.“
- Prüfpunkte: alle Mitglieder geladen? Form der Ladung (elektronische Ladung ist zulässig, wenn die Geschäftsordnung sie vorsieht und der Zugang gesichert ist)? Tagesordnung angegeben und der Gegenstand darin erkennbar? Frist angemessen?
- Heilung: Ein Ladungsmangel gegenüber einem Mitglied bleibt folgenlos, wenn dieses rügelos an der Sitzung teilgenommen oder sein Fernbleiben vorher entschuldigt hat.
- Öffentlichkeit, Art. 52 Abs. 2 GO
„Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.“ Satz 2: Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Ein Satzungsbeschluss in unzulässigerweise nichtöffentlicher Sitzung ist fehlerhaft. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung richtet sich nach Art. 52 Abs. 1 GO. - Beschlussfähigkeit, Art. 47 Abs. 2 GO
Maßgeblich ist die Ist-Stärke der Mitglieder, nicht die Soll-Stärke: Ein verstorbenes oder ausgeschiedenes Mitglied zählt nicht mit und ist auch nicht zu laden; eine noch nicht benachrichtigte Listennachfolgerin ist noch nicht Mitglied. Zweite Einberufung zum selben Gegenstand: Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO — dann muss aber nach Satz 2 in der zweiten Einladung darauf hingewiesen werden. - Mitwirkungsverbot, Art. 49 GO
Eigener Prüfungspunkt, siehe Feld 4.7 und Feld 4.8. - Abstimmung, Art. 51 Abs. 1 GO
Beschlüsse werden „in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden“ gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. - Ausfertigung und Bekanntmachung, Art. 26 Abs. 2 GO
Siehe Feld 4.9.
So steht das in den Gründen
Nicht als Abhakliste, sondern als Kette mit einem Schwerpunkt: „Der Satzungsbeschluss vom … leidet an einem beachtlichen Verfahrensfehler. Der Gemeinderat war nicht beschlussfähig, weil das Mitglied … nicht geladen worden war; Art. 47 Abs. 2 GO verlangt die Ladung sämtlicher Mitglieder. Auf die Frage, ob die Stimme dieses Mitglieds das Ergebnis beeinflusst hätte, kommt es nicht an.“ Was unproblematisch ist, wird in einem Satz gebündelt.