Die Entscheidung
Die Norm räumt Ermessen ein, und der Kläger will nicht die erneute Entscheidung, sondern die Sache selbst. Zwei Wege: Das Ermessen ist auf null reduziert ⇒ Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ist es das nicht ⇒ Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Schwelle ist hoch, und sie wird in Klausuren regelmäßig zu leicht genommen.
Kriterien
- Wann ist das Ermessen auf null reduziert? Wenn von allen rechtlich zulässigen Entscheidungen
nur eine einzige ermessensfehlerfrei ist. Anerkannte Fallgruppen:
- die Gefahr für Leben oder Gesundheit, bei der jede andere Entscheidung unvertretbar wäre
- die Selbstbindung der Verwaltung über Art. 3 Abs. 1 GG, wenn in gleichgelagerten Fällen stets so entschieden wurde
- die Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG
- die Grundrechtsbetroffenheit, die nur eine Entscheidung zulässt
- Was reicht nicht? Dass die begehrte Entscheidung naheliegt, dass sie vernünftig wäre, dass die Behörde keine Gegengründe genannt hat. Auch eine intensive Grundrechtsbetroffenheit — Art. 12 Abs. 1 GG etwa — führt nicht ohne Weiteres zur Reduzierung; sie erhöht nur das Gewicht, das die Behörde einzustellen hat.
- Woran erkennt man es im Sachverhalt? Daran, dass alle denkbaren Gegenerwägungen im Sachverhalt bereits ausgeräumt sind. Bleibt ein Gesichtspunkt offen, über den die Behörde noch befinden könnte, ist das Ermessen nicht auf null reduziert.
- Die Zwischenstufe
Häufig ist das Ermessen nicht auf null reduziert, aber in eine Richtung gelenkt: Die Behörde darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Dann ergeht ein Bescheidungsurteil, und die Gründe benennen genau, was sie zu beachten hat; darin besteht der praktische Wert des Bescheidungsurteils.
Die Gegenprobe
Wer verpflichtend tenoriert, muss in den Gründen den Satz schreiben können: „Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft.“ Kann er ihn nicht schreiben, war die Sache nicht spruchreif.