(P) Wie prüft das Gericht eine Verordnung der Gemeinde, wenn der angegriffene Bescheid auf ihr beruht — und was unterscheidet sie von der Satzung?
- Der Unterschied ist keine Formalie. Die Satzung ergeht im eigenen Wirkungskreis, die sicherheitsrechtliche Verordnung im übertragenen. Daraus folgen andere Zuständigkeiten, andere Fehlerquellen und ein anderer Prüfungsmaßstab auf der Tatbestandsseite: Die Verordnung setzt eine abstrakte Gefahr voraus, nicht bloß ein Regelungsbedürfnis.
Schema · Wirksamkeit einer sicherheitsrechtlichen Verordnung
- Ermächtigungsgrundlage
Eine Generalklausel für Verordnungen gibt es im LStVG nicht. Art. 7 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Sicherheitsbehörden ausdrücklich nur, „für den Einzelfall Anordnungen“ zu treffen; er trägt keine Norm. Die Verordnung braucht deshalb eine besondere Ermächtigung — Art. 23 Abs. 1 LStVG (Menschenansammlungen: „können die Gemeinden … Verordnungen und Anordnungen für den Einzelfall erlassen“), Art. 27 Abs. 1 LStVG (Badeverbote: „können die Gemeinden durch Verordnung das Baden an bestimmten Orten … verbieten“) und die weiteren Einzeltatbestände des Gesetzes. Eine Verordnung findet in Art. 7 Abs. 2 LStVG keine Grundlage.[BAY]Zuständigkeit für den Erlass: Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LStVG — „Verordnungen, zu deren Erlaß die Gemeinden, die Landkreise oder die Bezirke durch dieses Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften ermächtigt sind, werden vom Gemeinderat, vom Kreistag, vom Bezirkstag erlassen.“ Der Erlass ist Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.- Die dringliche Verordnung nach Art. 42 Abs. 2 LStVG erlässt der erste Bürgermeister allein; der Gemeinderat ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Fehlt die Dringlichkeit, ist die Zuständigkeit verletzt.
- Formelles Verfahren
Dieselbe Kette wie bei der Satzung (Feld 4.6): Ladung, Tagesordnung, Öffentlichkeit nach Art. 52 Abs. 2 GO, Beschlussfähigkeit, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO, Abstimmung. Dazu:- Geltungsdauer, Art. 50 Abs. 1 LStVG: „In jeder Verordnung muss der Zeitpunkt bestimmt werden, an dem sie in Kraft tritt.“ Für die bewehrte Verordnung Art. 50 Abs. 2 LStVG: Befristung, im Zweifel 20 Jahre.
- Angabe der Rechtsgrundlage, Art. 45 Abs. 2 LStVG — Sollvorschrift, siehe Feld 4.10.
- Bekanntmachung, Art. 51 Abs. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO.
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Art. 45 Abs. 1 LStVG: „Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.“ Das ist der kodifizierte Vorrang des Gesetzes und der Prüfungspunkt für Grundrechte, Bundesrecht und Unionsrecht.
- Tatbestand der Ermächtigung: Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn eine abstrakte Gefahr besteht — eine nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise zu erwartende Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut. Der Verordnungsgeber braucht eine tragfähige tatsächliche Grundlage; die bloße Möglichkeit eines Schadens genügt nicht.
- Bestimmtheit: Verbotstatbestand und räumlicher Geltungsbereich müssen so bezeichnet sein, dass der Adressat sein Verhalten danach ausrichten kann. Für Geltungsbereichsgrenzen erlaubt Art. 51 Abs. 2 LStVG die Bezugnahme auf Karten oder Verzeichnisse, wenn diese archivmäßig verwahrt und allgemein zugänglich sind.
- Verhältnismäßigkeit: Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit — hier liegt bei Verordnungen der Schwerpunkt, weil sie einen unbestimmten Personenkreis treffen.
- Fehlerfolge
Eine Planerhaltung gibt es hier nicht. Der beachtliche Fehler führt unmittelbar zur Unwirksamkeit, in aller Regel zur Gesamtunwirksamkeit, bei abtrennbaren Vorschriften zur Teilunwirksamkeit (siehe Feld 4.15). - Rechtsaufsicht
[BAY]Art. 49 Abs. 1 LStVG verpflichtet die Rechtsaufsichtsbehörde, rechtswidrige Verordnungen zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen; nach Absatz 2 hebt sie die Verordnung selbst auf, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird. Das ist der Weg, den die Behörde ohne Verwerfungskompetenz nehmen muss (siehe Feld 4.3).