Der Baustein
Die Inzidentprüfung ist kein eigener Gliederungspunkt. Sie steht dort, wo die Norm gebraucht wird — bei der Ermächtigungsgrundlage des Bescheids oder bei der Anspruchsgrundlage des Begehrens —, und sie wird eingeleitet, geführt und beendet, ohne dass die Struktur der Gründe zerfällt. Die folgende Passage zeigt beide Enden: den Einstieg und den Rücksprung auf den Verwaltungsakt.
II.
Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Der Beitragsbescheid findet in der Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vom … keine Rechtsgrundlage. Die Satzung ist unwirksam; das Gericht hat dies bei der Entscheidung über den Bescheid selbst zu prüfen, ohne an sie gebunden zu sein und ohne dass es einer Vorlage bedürfte. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nur für förmliche Gesetze; über die Gültigkeit untergesetzlicher Rechtsvorschriften entscheidet jedes Gericht, das über einen von ihnen abhängigen Rechtsstreit zu befinden hat, mit Wirkung für den entschiedenen Fall.
a) Der Satzungsbeschluss vom … ist ungültig. Das Gemeinderatsmitglied … war nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO von der Abstimmung ausgeschlossen, weil der Beschluss ihm als Eigentümer eines im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücks einen unmittelbaren Vorteil bringen konnte. Es hat gleichwohl mit abgestimmt. Die Mitwirkung war für das Abstimmungsergebnis entscheidend im Sinn des Art. 49 Abs. 4 GO: Der Beschluss erging mit acht zu sieben Stimmen; ohne die Stimme des Ausgeschlossenen hätte die erforderliche Mehrheit der Abstimmenden (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO) nicht bestanden.
b) Auf die weiteren vom Kläger gerügten Mängel kommt es nicht mehr an.
- Fehlt der Satzung die Wirksamkeit, so fehlt dem Bescheid die Rechtsgrundlage. Er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger als seinen Adressaten in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Er war deshalb aufzuheben.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Der Einleitungssatz benennt die Kompetenzfrage in zwei Sätzen und geht dann zur Sache über. Er darf nicht zur Abhandlung über Art. 100 GG werden.
- Nur ein Fehler wird ausgeführt
Trägt er, sind die übrigen mit einem Satz abzuschneiden („Auf … kommt es nicht mehr an“). Wer drei Fehler gleich ausführlich behandelt, verschenkt Zeit und zeigt, dass er die Schwerpunkte nicht gesetzt hat. Eine Ausnahme gilt, wenn der Bearbeitervermerk ausdrücklich eine vollständige Prüfung verlangt. - Der Rücksprung ist obligatorisch
Ohne die Ziffer 2 hängt die Normprüfung in der Luft: Die Entscheidung ergeht über den Bescheid, nicht über die Satzung. - Beim Drittkläger lautet der Rücksprung anders
Dort genügt die Unwirksamkeit nicht; es ist zu sagen, welche auch ihn schützende Norm verletzt ist. Formel: „Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Kläger kann die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nur verlangen, wenn diese gegen eine auch seinem Schutz dienende Vorschrift verstößt. Nach dem Wegfall des Plans beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB; …“ - Der Tenor bleibt frei von der Norm
Er lautet „Der Bescheid … wird aufgehoben“, nicht „Die Satzung … ist unwirksam“.