Der Dauerverwaltungsakt und die Rechtsänderung im Prozess

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Woran erkennt man einen Dauerverwaltungsakt, und was folgt daraus für die Prüfung?

  • Die Frage entscheidet über den maßgeblichen Zeitpunkt (siehe Feld 5.11), über die Erledigung und damit über die Klageart, und sie entscheidet, ob eine nach Bescheiderlass eingetretene Änderung im Urteil zu berücksichtigen ist. Sie wird im Sachverhalt nie ausdrücklich beantwortet.

Schema · Dauerverwaltungsakt

  1. Der Begriff
    Ein Verwaltungsakt ist Dauerverwaltungsakt, wenn seine Regelungswirkung sich nicht in einem einmaligen Gebot oder einer einmaligen Gestaltung erschöpft, sondern fortlaufend Rechtswirkungen erzeugt und die Behörde ihn deshalb ständig „unter Kontrolle“ hält.
  2. Die Beispiele in beiden Richtungen
    • Dauerverwaltungsakt: die Nutzungsuntersagung, das Haltungsverbot, die Gewerbeuntersagung, die dauernde Duldungsanordnung, die Zwangsgeldfestsetzung mit Wiederholungscharakter, die Widmung, das befristete Betretungsverbot für die Dauer seiner Geltung.
    • Kein Dauerverwaltungsakt: die Beseitigungsanordnung (einmalige Handlungspflicht), der Beitrags- und der Gebührenbescheid, die Baugenehmigung (sie gestaltet einmalig und wirkt danach als Bestandsschutz fort), die Sicherstellung als solche, der Platzverweis für einen bestimmten Zeitpunkt.
  3. Die Folgen
    • Zeitpunkt: Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wird die Grundlage nachträglich rechtswidrig — die Satzung wird aufgehoben, die Gefahr entfällt —, ist der Verwaltungsakt aufzuheben, obwohl er beim Erlass rechtmäßig war. Eine Ausnahme ist die Gewerbeuntersagung: Weil § 35 Abs. 6 GewO für spätere Änderungen ein eigenes Wiedergestattungsverfahren vorsieht, bleibt dort die letzte Behördenentscheidung maßgeblich.
    • Erledigung: Der Dauerverwaltungsakt erledigt sich nicht schon durch Zeitablauf, sondern erst, wenn seine Regelung gegenstandslos wird. Solange er wirkt, bleibt die Anfechtungsklage statthaft; erst danach greift § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (siehe Feld 5.18).
    • Aufhebung für die Zukunft: Wird der Dauerverwaltungsakt erst nachträglich rechtswidrig, hebt das Gericht ihn nur für die Zeit ab dem Eintritt der Rechtswidrigkeit auf; diese zeitliche Teilaufhebung trägt das Wort „Soweit“ in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Verlangt der Kläger die Aufhebung von Anfang an, wird die Klage für die Zeit davor abgewiesen. Der Zeitbezug gehört in Tenor und Gründe.
  4. Rechtsänderung im Prozess: vier Lagen
    • Neues Gesetz, günstiger für den Kläger, Verpflichtungsklage ⇒ zu berücksichtigen.
    • Neues Gesetz, ungünstiger für den Kläger, Verpflichtungsklage ⇒ ebenfalls zu berücksichtigen, soweit keine Übergangsvorschrift schützt. Das ist die härteste Folge des Grundsatzes.
    • Neuer oder rückwirkend geheilter Bebauungsplan, § 214 Abs. 4 BauGB ⇒ maßgeblich, weil er die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimmt.
    • Anfechtungsklage gegen einen einmalig wirkenden Verwaltungsakt ⇒ ohne Bedeutung; die Änderung berührt die abgeschlossene Regelung nicht.
  5. Was in den Gründen steht
    Ein Satz, der den Zeitpunkt festlegt und begründet: „Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil die Nutzungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt fortlaufend Wirkungen entfaltet und deshalb fortlaufend rechtmäßig sein muss.“

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