Der Baustein
Eine Satzung wird nicht wirksam, weil sie beschlossen ist, sondern weil sie ausgefertigt und bekanntgemacht ist. Beides sind eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzungen, und beide sind in den dokumentierten Aufgaben gezielt angesteuert worden. Die Formeln stehen am Ende jeder Satzung und sind zu kennen.
[BAY] Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO. „Satzungen sind auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde
amtlich bekanntzumachen; das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde,
wenn die Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, kein eigenes Amtsblatt unterhält.“
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO: „Satzungen treten eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Gemeinde …
Satzung über … vom …
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde … folgende Satzung:
§ 1 … § 2 … § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde …, den …
………………………………… Erste Bürgermeisterin
Ausgefertigt: Gemeinde …, den … ………………………………… Erste Bürgermeisterin
Die Satzung wurde am … im Amtsblatt der Gemeinde … amtlich bekanntgemacht.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Ausfertigung ist nicht Unterschrift unter den Beschluss
Sie ist die Bestätigung des ersten Bürgermeisters, dass der Text der Urkunde mit dem übereinstimmt, was der Gemeinderat beschlossen hat (Identitätsfunktion), und sie muss der Bekanntmachung vorausgehen. Wird zuerst bekanntgemacht und danach ausgefertigt, ist die Reihenfolge verfehlt und die Satzung unwirksam. - Der Bebauungsplan folgt eigenen Regeln
§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB: Der Beschluss ist „ortsüblich bekannt zu machen“. Satz 4: „Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.“ Satz 5: „Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.“ Die Ausfertigung dagegen ist bundesrechtlich nicht geregelt; sie folgt aus dem Landesrecht, in Bayern aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO. Deshalb ist der Ausfertigungsmangel beim Bebauungsplan ein landesrechtlicher Fehler — und damit einer, den die Planerhaltung der §§ 214, 215 BauGB gerade nicht erfasst (siehe Feld 4.13). - Beim Bebauungsplan gehört die Planurkunde dazu
Ausgefertigt werden Textteil und zeichnerischer Teil; verweist der Text auf einen Plan, muss die Verbindung beider so gesichert sein, dass kein Zweifel am Inhalt bleibt. - Die Verordnung wird nach
[BAY]Art. 51 Abs. 1 LStVG bekanntgemacht: „Für die amtliche Bekanntmachung von Verordnungen der Gemeinden, Landkreise, Landratsämter, Bezirke und Regierungen gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend.“ - In den Entscheidungsgründen steht das kurz: „Der Bebauungsplan ist nicht wirksam in Kraft getreten. Er wurde am … bekannt gemacht, ausgefertigt aber erst am …; die Ausfertigung muss der Bekanntmachung vorausgehen, weil nur so gesichert ist, dass der bekannt gemachte Text dem Satzungsbeschluss entspricht.“
Examenstreffer: Ausfertigung und Bekanntmachung sind kein Formalienthema. In 2022/II Nr. 7 war der Ausfertigungsmangel nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO neben der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans der tragende Inzidentpunkt eines Urteils über eine Drittanfechtungsklage; in 2021/I Nr. 8 war die fehlerhafte Ausfertigung der Satzung neben Art. 49 GO der Grund für die formelle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans, mit anschließender Fehlerfolgenprüfung nach §§ 214 ff. BauGB. Das war zweimal in vier Terminen der Fall, jeweils in einer reinen Baurechtsklausur.