Die Entscheidung
Dieselbe Lage lässt sich auf drei Wegen regeln, und die Wahl entscheidet über Tatbestand, Verfahren und Rechtsschutz. Wer eine Verordnung erlässt, wo die Lage eine Einzelanordnung verlangt, hat keine abstrakte Gefahr; wer eine Einzelanordnung erlässt, wo nur eine Verordnung trägt, hat keine Befugnisnorm. Welche Befugnisnormen des LStVG welche Handlungsform eröffnen, steht in Feld 3; hier geht es allein um die Wahl der Handlungsform.
Kriterien
| Verordnung | Allgemeinverfügung | Einzelanordnung | |
|---|---|---|---|
| Regelungsgegenstand | abstrakt-generell | konkret-generell | konkret-individuell |
| Tatbestand | abstrakte Gefahr | konkrete Gefahr | konkrete Gefahr |
| Norm | Art. 18 I, 23 I, 24 I, 27, 30 I LStVG und andere Verordnungsermächtigungen | Art. 35 S. 2 BayVwVfG mit der jeweiligen Befugnis, etwa Art. 24 II LStVG | Art. 7 II LStVG oder eine Spezialbefugnis |
| Wer entscheidet | Kollegialorgan, Art. 42 I 1 LStVG | Behörde | Behörde |
| Bekanntgabe | amtliche Bekanntmachung, Art. 51 LStVG | Art. 41 III, IV BayVwVfG | Art. 41 I, II BayVwVfG |
| Rechtsschutz | inzident oder § 47 I Nr. 2 VwGO | Anfechtungsklage | Anfechtungsklage |
- Die abstrakte Gefahr ist die typisierende Aussage: Nach allgemeiner Lebenserfahrung führt eine bestimmte Art von Verhalten oder Zustand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Schaden. Sie ist nicht schwächer als die konkrete, sondern anders — sie löst sich vom Einzelfall, ohne dabei auf die Wahrscheinlichkeitsaussage zu verzichten.
- Die Allgemeinverfügung liegt dazwischen: ein bestimmter Sachverhalt, ein nach allgemeinen Merkmalen bestimmter Adressatenkreis. Sie braucht die konkrete Gefahr und ist deshalb kein Ersatz für die Verordnung, wenn nur eine typisierende Lage vorliegt.
- Wo eine Verordnungsermächtigung abschließend ist, verschließt sie den Rückgriff auf die Generalklausel des Art. 7 II LStVG für dieselbe Regelungsmaterie. Das ist die Sperrwirkung, die Feld 3 entwickelt; sie wirkt in beide Richtungen.
Die Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du in der Prüfung einer Verordnung Tatsachen über eine einzelne Person oder ein einzelnes Grundstück subsumierst — dann prüfst du eine konkrete Gefahr, und das ist der häufigste Fehler dieses Feldes. Und umgekehrt: Wenn du bei einer Einzelanordnung mit „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ argumentierst, obwohl der Sachverhalt einen konkreten Anlass hergibt, verschenkst du die Subsumtion, auf die es ankommt.