(P) Welche Schritte des Beschlussverfahrens werden geprüft, und welcher Fehler schlägt auf die Verordnung durch?
- Die dokumentierten Aufgaben haben die Verordnung fast nie an der Sache scheitern lassen, sondern am Verfahren: Ladung, Öffentlichkeit, persönliche Beteiligung. Die Vorschriften stehen in der Gemeindeordnung und werden dort gelernt; hier zählt, in welcher Reihenfolge sie abgefragt werden und was aus einem Verstoß für die Verordnung folgt.
Schema · Ordnungsgemäße Beschlussfassung
- Einberufung und Tagesordnung, Art. 46 II 1 GO
Der erste Bürgermeister „bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein“. Frist und Form der Einladung bestimmt die Geschäftsordnung, die der Gemeinderat sich nach Art. 45 I, II 1 GO geben muss. Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung stand, darf nicht beschlossen werden. - Ladung aller Mitglieder und Beschlussfähigkeit, Art. 47 II GO
Der Gemeinderat „ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist“. Beide Voraussetzungen zusammen — die fehlerhafte Ladung eines einzigen Mitglieds nimmt dem Gremium die Beschlussfähigkeit. Geheilt wird der Mangel nach vorherrschender Auffassung nur, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied gleichwohl erscheint und rügelos an Beratung und Abstimmung mitwirkt. - Bekanntmachung der Sitzung, Art. 52 I 1 GO
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind „spätestens am dritten Tag vor der Sitzung, ortsüblich bekanntzumachen“. Das ist die Ankündigung gegenüber der Allgemeinheit und nicht dasselbe wie die Ladung der Mitglieder. - Öffentlichkeit der Sitzung, Art. 52 II 1 GO
Die Sitzungen sind öffentlich, „soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen“. Über den Ausschluss wird nach Art. 52 II 2 GO in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Ein Verordnungsbeschluss ist der Regelfall der Öffentlichkeit; wird er ohne Grund nichtöffentlich gefasst, ist er unwirksam. - Persönliche Beteiligung, Art. 49 GO — mit der Kausalitätsklausel des Absatzes 4: Die Mitwirkung eines Ausgeschlossenen macht den Beschluss nur ungültig, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
- Abstimmung, Art. 51 I GO
„¹Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.“ Maßstab ist die Mehrheit der Abstimmenden, nicht der Mitglieder; Enthaltungen sind nach Art. 48 I 2 GO ohnehin unzulässig. - Die Fehlerfolge
Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften macht den Beschluss unwirksam und die auf ihm beruhende Verordnung nichtig. Für die Verordnung gibt es keine Vorschrift, die Verfahrensfehler nach Ablauf einer Frist unbeachtlich werden lässt — die Rügefristen des Bauplanungsrechts haben im LStVG keine Entsprechung, und Art. 46 BayVwVfG betrifft Verwaltungsakte, nicht Rechtsetzung. Was fehlerhaft beschlossen wurde, bleibt fehlerhaft, bis der Gemeinderat es fehlerfrei neu beschließt.