Vor jedem Gewahrsamsfall steht dieselbe Weiche: Beschränkung oder Entziehung der Freiheit? Art. 104 I 1 GG erlaubt die Beschränkung der Freiheit der Person auf Grund eines förmlichen Gesetzes. Art. 104 II GG verlangt für die Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung und gibt der Polizei nur bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen Zeit. Nur bei der Entziehung setzen Art. 18 und Art. 97 PAG ein.
Fehlt die Entziehung, bleibt es bei der polizeilichen Maßnahme selbst. Das Anhalten für die Dauer einer Befragung nach Art. 12 Satz 3 PAG ist ein Beispiel. Für den nachträglichen Rechtsschutz bleibt dann der Verwaltungsrechtsweg offen.
Woran erkennst du die Entziehung? Maßgeblich sind Art, Intensität und Dauer. Die Bewegungsfreiheit ist nach allen Richtungen aufgehoben, der Betroffene wird an einem eng umgrenzten Ort festgehalten, und das dauert nicht bloß einen Augenblick. Bei der bloßen Beschränkung wird jemand lediglich gehindert, einen bestimmten Ort aufzusuchen oder zu verlassen.
Hilfreiche Anzeichen sind Fahrzeug oder Zelle als Ort, mehrere Stunden als Dauer und die Fesselung. Die Fesselung kann hinzukommen und spricht für die Entziehung, ersetzt die Gesamtschau aus Art, Intensität und Dauer aber nicht.
Begleitmaßnahmen wie ein Platzverweis oder eine Sicherstellung sind eigene Maßnahmen und bleiben beim Verwaltungsgericht. Ob gewahrsamstypische Begleitmaßnahmen wie die Durchsuchung der Person kraft Sachzusammenhangs ebenfalls vor das Amtsgericht gehören, ist umstritten.
Welches Gericht zuständig ist, regelt Art. 98 PAG. Die Grundregel steht in Absatz 1: Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Das ist die Regel auch für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung, die nach Art. 24 I PAG der Richter anordnet.
Absatz 2 weicht in zwei Fällen ab. Nr. 1 betrifft die Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung nach Art. 97 I und II 4 PAG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird. Nr. 2 betrifft den nachträglichen Feststellungsantrag nach Art. 97 V PAG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde. Das sind zwei verschiedene Orte, wenn die Person in einen anderen Bezirk gebracht wurde.
Die Polizeiinspektion Neuburg will eine Wohnung durchsuchen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort eine Sache befindet, die nach Art. 25 I Nr. 1 PAG sichergestellt werden darf, Art. 23 I 1 Nr. 2 PAG. Es ist Vormittag, und Gefahr im Verzug liegt nicht vor.
Die Inspektion muss die richterliche Anordnung beantragen, Art. 24 I PAG. Zuständig ist nach Art. 98 I PAG das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk die Inspektion ihren Sitz hat. Läge Gefahr im Verzug vor, dürfte die Polizei nach Art. 24 I PAG selbst anordnen. Das bloße Betreten nach Art. 23 III und IV PAG löst den Richtervorbehalt nicht aus.