Das PAG kennt keine frei wählbare Eingriffsermächtigung. Zwischen Art. 11 und Art. 29a PAG steht eine gestufte Ordnung, deren erste Stufe die letzte verschließt: Wer die thematisch einschlägige Standardbefugnis findet, darf die Generalklausel nicht mehr anfassen — auch dann nicht, wenn die Standardbefugnis im Ergebnis scheitert. Dieses Feld führt die Reihenfolge vor, prüft jede Standardmaßnahme mit ihren Absätzen, Sätzen und Nummern durch und endet dort, wo das Versammlungsrecht das Polizeirecht verdrängt.