Die Entscheidung
Vier Handlungsformen stehen der Sicherheitsbehörde zur Verfügung, und der Sachverhalt sagt nie, welche gewählt wurde. An der Einordnung hängt alles Weitere: Bekanntgabe, Anhörung, Rechtsbehelf, Frist, Gericht.
Kriterien
- Einzelanordnung
Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG: Regelung eines Einzelfalls gegenüber einem bestimmten Adressaten. Bekanntgabe nach Art. 41 I, II BayVwVfG, Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG. - Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt nach Art. 35 S. 2 BayVwVfG: Der Adressatenkreis ist nach allgemeinen Merkmalen bestimmt oder bestimmbar, oder es geht um die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit. Öffentliche Bekanntgabe nach Art. 41 III 2, IV BayVwVfG möglich. Rechtsbehelf wie beim Verwaltungsakt. - Verordnung
Rechtsnorm für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und Personen. Verfahren Art. 42 bis 51 LStVG, Angriff über § 47 I Nr. 2 VwGO mit Art. 4 S. 1 AGVwGO oder inzident. - Realakt
Keine Regelung, nur Handeln: Tatmaßnahme nach Art. 7 III LStVG, unmittelbare Ausführung nach Art. 9 I PAG, Zwangsanwendung. Rechtsschutz über § 43 I VwGO und die allgemeine Leistungsklage. - Die Trennlinie Allgemeinverfügung / Verordnung verläuft nicht über die Zahl der Adressaten, sondern über die Konkretheit der Lage. Ein Verbot für ein bestimmtes Gewässer an einem bestimmten Wochenende ist Allgemeinverfügung; dasselbe Verbot für alle künftigen Fälle ist Verordnung.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Wenn du bei einer Verordnung nach Art. 28 BayVwVfG anhörst — beim Normerlass gibt es das nicht. Umgekehrt: Wenn du bei einer Allgemeinverfügung nach dem Beschluss des Gemeinderats fragst, hast du sie für eine Verordnung gehalten; Art. 42 I 1 LStVG gilt nur für Verordnungen.