Die Entscheidung
Es ist die erste Weiche des Gebiets, und sie steht vor jeder Befugnisnorm. An ihr hängen vier Folgeentscheidungen: welche Befugnisnorm geprüft wird, nach welcher Ordnung vollstreckt wird, wer die Kosten trägt und wer verklagt wird.
Kriterien
- Wer hat gehandelt? Das ist keine Wertungsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Der Sachverhalt nennt entweder Polizeibeamte oder eine Behörde des Art. 6 LStVG. Erst wenn beide auftreten, wird gewichtet.
- Die Sicherheitsbehörde ist der Regelfall, die Polizei die Ausnahme: Art. 3 PAG stellt sie ausdrücklich hinten an. Umgekehrt gilt keine Subsidiarität — die Sicherheitsbehörde muss nicht prüfen, ob die Polizei schneller wäre.
- Art. 10 S. 1 LStVG entscheidet den Konflikt: Hat die Sicherheitsbehörde eine Maßnahme getroffen, sind widersprechende Maßnahmen der Polizei ausgeschlossen. Nicht widersprechende Maßnahmen bleiben möglich; die Doppelkompetenz besteht fort.
- Was folgt
Polizei ⇒ Befugnis aus Art. 11, 11a, 12 bis 65 PAG, Vollstreckung nach Art. 70 ff. PAG, Kostenfreiheit nach Art. 3 I Nr. 10 KG mit den Ausnahmen der Buchst. a bis d und Kosten, wo das PAG sie bestimmt (Art. 93 S. 1 PAG), Beklagter der Freistaat. Sicherheitsbehörde ⇒ Befugnis aus Art. 7, 18 ff. LStVG, Vollstreckung nach Art. 18 ff. VwZVG, Kosten nach dem Kostengesetz ohne diese Kostenfreiheit, Beklagter der Rechtsträger.
Gegenprobe
Woran erkennst du, dass du die falsche Behörde angenommen hast? An der Zwangsmittelandrohung. Steht in der Akte eine Androhung nach Art. 36 VwZVG, hat eine Sicherheitsbehörde gehandelt; steht dort Art. 76 PAG, war es die Polizei. Findest du in einer Anordnung der Gemeinde eine Androhung nach Art. 76 PAG, hast du nicht nur die Behörde falsch zugeordnet, sondern einen Fehler gefunden.