Eine Versammlung wird von Gegendemonstranten bedroht. Die Behörde fürchtet Auseinandersetzungen und überlegt, die erste Versammlung zu beschränken. Art. 15 I BayVersG nennt keinen Adressaten. Du musst deshalb selbst ordnen, gegen wen sich die Maßnahme richten darf.
Die Gefahr kann von drei Seiten kommen. Sie kann von der Versammlung selbst ausgehen, von der Gegenversammlung oder von beiden Lagern. Die Prüfung ordnest du nach der Frage, wer die Gefahr verursacht, und erst danach fragst du, ob die friedliche Versammlung beschränkt werden darf.
Art. 8 I BayVersG verbietet Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen zu verhindern. Gegen die Störer gehst du vor. Gegen die Gegenversammlung kommen Auflagen nach Art. 15 I BayVersG und bei gewalttätigem Verlauf die Beschränkung oder Auflösung nach Art. 15 IV BayVersG in Betracht. Nur wenn das nicht ausreicht, bleibt der Weg gegen die friedliche Versammlung.
Gegen eine friedliche Versammlung darf die Behörde nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands einschreiten. Das Gesetz regelt ihn für das Versammlungsrecht nicht. Du ziehst den Rechtsgedanken des Art. 10 PAG heran. Es muss eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren sein, Maßnahmen gegen die Störer müssen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei darf die Gefahr nicht anders abwehren können.
Die Zweckveranlassung hat in der Versammlung eine eigene Grenze. Wer sein Grundrecht aus Art. 8 GG friedlich ausübt, wird nicht schon deshalb als Zweckveranlasser verantwortlich, weil andere gewalttätig reagieren. Bei objektiver Betrachtung läge die Verantwortung sonst beim Veranstalter, sobald Gegner mit Gewalt drohen, und die Ausübung des Grundrechts hinge vom Verhalten der Gegner ab.
Zweckveranlasser kann sein, wer die Provokation der Gegner bezweckt, etwa durch einen gezielt gewählten Ort oder durch Parolen, die auf Konfrontation angelegt sind. Das musst du am Sachverhalt belegen. Das Modul zum Zweckveranlasser führt den allgemeinen Streit, hier kommt die grundrechtliche Grenze hinzu.
In Mörnbach melden zwei Gruppen Versammlungen für den Samstag an, die erste zum Thema Energiewende, die zweite als Protest gegen die erste. Es gibt Hinweise auf gewaltbereite Teilnehmer der zweiten Gruppe.
Das Landratsamt beschränkt die zweite Versammlung durch Auflagen zu Ort und Zeit, Art. 15 I BayVersG. Die erste Versammlung bleibt unbeschränkt. Ein Verbot der ersten Versammlung käme nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands in Betracht, und die liegen nicht vor, solange die Polizei die Gruppen trennen kann.