Die Befugnisnorm sagt, was angeordnet werden darf; sie sagt nicht, gegen wen. Das steht in eigenen Vorschriften, und beide Systeme haben ihre eigenen: Art. 7, 8 und 10 PAG für die Polizei, Art. 9 LStVG für die Sicherheitsbehörde. Die Texte ähneln sich, decken sich aber nicht — an einer Stelle steht „ohne den Willen“, an der anderen „gegen den Willen“. Dieses Feld führt die Verantwortlichkeit vom Verursachungsbegriff über den Zweckveranlasser bis zur Auswahl unter mehreren Störern und zur Frage, wer nach dem Eigentümerwechsel haftet.