Absatz 1: „Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.“ Absatz 2 Satz 1: „Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.“ Absatz 3: „Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.“
Verlangt: eine Person · die eine Gefahr verursacht (maßgeblich ist die unmittelbare Verursachung) · für die Zurechnung das Aufsichtsverhältnis (Abs. 2) oder die Bestellung zu einer Verrichtung und die Verursachung in Ausführung (Abs. 3).
Die Zuordnung wird regelmäßig verwechselt: Der Aufsichtspflichtige steht in Absatz 2, der Geschäftsherr in Absatz 3; Absatz 4 ist die Subsidiaritätsklausel: Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit andere Vorschriften des PAG oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist. Beide Zurechnungen sind zusätzlich — das „auch“ lässt die Verantwortlichkeit des Verursachers unberührt, es entstehen zwei Störer und ein Auswahlermessen.