Die Entscheidung
Wenn ein förmliches Gesetz im Weg steht, gibt es drei Verfahren, und sie unterscheiden sich in allem: wer sie einleitet, was geprüft wird, was am Ende herauskommt. Für die Bearbeitung ist die wichtigere Entscheidung aber eine andere — nämlich die, dass keines von ihnen in eine Verwaltungsklausur gehört, solange nicht ausdrücklich danach gefragt ist.
| Abstrakte Normenkontrolle | Konkrete Normenkontrolle | Verfassungsbeschwerde | |
|---|---|---|---|
| Norm | Art. 94 I Nr. 2 GG | Art. 100 I GG | Art. 94 I Nr. 4a GG |
| Wer | Bundesregierung, Landesregierung, ein Viertel der Mitglieder des Bundestages | das Gericht, von Amts wegen | jedermann, § 90 I BVerfGG |
| Wann | keine Frist; kein konkreter Fall nötig | nur im anhängigen Verfahren, bei Entscheidungserheblichkeit | nach Erschöpfung des Rechtswegs, § 90 II 1 BVerfGG |
| Gegenstand | Bundesrecht und Landesrecht, auch untergesetzliches | nur das förmliche nachkonstitutionelle Gesetz | jeder Akt der öffentlichen Gewalt |
| Maßstab | Grundgesetz, bei Landesrecht auch sonstiges Bundesrecht | Grundgesetz oder Landesverfassung | Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte |
| Ergebnis | Nichtigerklärung mit Gesetzeskraft, § 31 II BVerfGG | dasselbe, im Zwischenverfahren | Aufhebung der Entscheidung, Feststellung |
| Treffer in 40 Aufgaben | 0 | 0 | 0 |
Schema · Braucht der Fall überhaupt eine dieser Fragen
- Ist die Norm ein förmliches Gesetz? Wenn nein — und in fünfzehn von fünfzehn Fällen war das so —, ist die ganze Frage erledigt: Das Fachgericht verwirft selbst.
- Lässt sich das Gesetz verfassungskonform auslegen? Dann ist es das, was zu schreiben ist: eine Auslegung, keine Vorlage. Die verfassungskonforme Auslegung ist der Regelfall und der sichere Weg; ihre Grenze ist der Wortlaut und der erkennbare Wille des Gesetzgebers.
- Kommt es auf die Gültigkeit an? Nur dann wäre eine Vorlage überhaupt zulässig. Führt der Fall auch ohne die Norm zum selben Ergebnis, fehlt die Entscheidungserheblichkeit.
- Was schreibt man dann? Einen Satz: „Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht.“ Oder, wenn es sie gibt: „Die Kammer teilt die Bedenken nicht, weil …“ Eine Aussetzung nach Art. 100 I 1 GG ist eine Entscheidung, die das ganze Verfahren anhält — sie wird in einer Prüfungsarbeit nur verlangt, wenn der Aufgabentext sie ausdrücklich nahelegt.
- Die Ausnahme
Ist im Aufgabentext ein neues Landesgesetz mitgeliefert und wird nach seiner Verfassungsmäßigkeit gefragt, ist die Vorlage der ehrliche Ausgang — dann aber mit dem Vorlagebeschluss, der die Entscheidungserheblichkeit und die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit darlegt.
Gegenprobe
Suche im Aufgabentext nach dem Wort „Gesetz“. Steht dort eine Satzung, eine Verordnung, ein Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre, ist Art. 100 I GG erledigt, bevor er gestellt wird. Steht dort ein Landesgesetz, prüfe die Auslegung, bevor du an die Vorlage denkst.